Pornhub – und andere Pornoseiten – dürfen ihren Dienst in Deutschland künftig nicht mehr in derselben Form anbieten.

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Youporn, Pornhub und Mydirtyhobby dürfen nicht mehr in dieser Form betrieben werden: Zu diesem Schluss kam die deutsche Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bereits im Juni 2020, die Verbreitung ihrer Inhalte wäre somit in Deutschland verboten. Zwei der drei Plattformen klagten dagegen – und müssen nun eine Schlappe einstecken. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilt, dass die Anordnungen rechtmäßig waren.

Die KJM argumentierte, dass die Pornoseiten nicht genug tun würden, um dafür zu sorgen, dass minderjährige Personen keinen Zugriff auf ihre Inhalte haben. Dabei sehe das Jugendschutzgesetz vor, dass Pornografie nur legal ist, wenn sie lediglich von Erwachsenen eingesehen werden kann.

Hintergrund

Die Anbieter sahen das anders: Aus ihrer Sicht verstoße diese Vorgabe gegen das Herkunftslandprinzip der Europäischen Union. Die Richtlinie zur Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs sieht nämlich vor, dass Diensteanbieter im Netz lediglich dem Recht jenes Landes, in dem sie ihren Sitz haben, unterliegen. Demnach dürfte Deutschland keine strengeren Vorgaben vorsehen als das Herkunftsland des jeweiligen Betreibers. Im Fall der Seiten sind das Irland und Zypern.

Das weist das Verwaltungsgericht allerdings zurück: Der EuGH habe nämlich bereits entschieden, dass Ausnahmen beim Herkunftslandprinzip rechtmäßig sind, sofern ein EU-Mitgliedsstaat dadurch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen will. Da es unterschiedliche Niveaus gebe, bestehe ein Wertungsspielraum für das Gesetz.

Jugendschutzgesetz habe Vorrang

Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten.

Studien hätten gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätte, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt habe, um solche Inhalte zu blockieren. Die KJM hatte beanstandet, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit einem Jugendschutzlabel nicht ausreiche.

Zugang verwehren

Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedsstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen. Über den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Praktisch hat die Entscheidung allerdings bisher noch keinen Effekt. Im vergangenen Jahr sagte der KJM-Vorsitzende Marc Eumann, dass man, sofern die Anbieter sich nicht zu einer "rechtskonformen Anpassung bewegen" lassen, weitere Rechtsmittel erwägen würde. Eine davon ist, Netzsperren über die Internetdiensteanbieter zu forcieren. Bisher allerdings erfolglos, die Provider lehnten derartige Sperren ab. (muz, 2.12.2021)