Ab 1. Februar 2022 soll die Impfung zum Schutz vor Covid-19 für alle – mit wenigen Ausnahmen – verpflichtend sein. Ein erster Gesetzesentwurf liegt dem STANDARD bereits vor.

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Die geplante Impfpflicht nimmt konkrete Formen an: Seit Sonntag liegt Medien ein erster Gesetzesentwurf vor, der für Ungeimpfte Strafen von bis zu 600 Euro vorsieht. Fix ist aber noch nichts: In den kommenden Tagen wird die Regierung unter Einbindung der Oppositionsparteien SPÖ und Neos "intensiv arbeiten" und verschiedene Vorschläge berücksichtigen. Der endgültige Entwurf soll im Lauf der Woche in Begutachtung gehen.

Frage: Für wen soll die Impfpflicht gelten?

Antwort: Für alle Personen ab 14 Jahren, die in Österreich einen Wohnsitz haben. Touristen sind also vom aktuellen Entwurf nicht betroffen. Die Impfpflicht umfasst die Erstimpfung, die Zweitimpfung und eine Drittimpfung frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Vorimpfung.

Frage: Welche Ausnahmen gibt es?

Antwort: Ausnahmen gelten für Schwangere, Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, für Genesene bis 180 Tage ab Probenentnahme und für unter 14-Jährige.

Frage: Warum sind Schwangere ausgenommen?

Antwort: Wohl deshalb, weil für sie die Impfung ein Off-label-Use, also nicht zugelassen ist. Empfohlen ist sie dennoch von der WHO und von der Österreichischen Fachgesellschaft, weil eine Corona-Infektion ein stark erhöhtes Risiko für werdende Mütter darstellt. Mittlerweile belegen die Daten von über 200.000 wissenschaftlich begleiteten geimpften Schwangeren weltweit die Sicherheit der Impfung.

Frage: Wann besteht Gefahr für Leben und Gesundheit?

Antwort: Das ist nicht definiert. Es gibt aber fast keine Krankheit, die als Kontraindikation für die Impfung gilt. Lediglich während eines akuten Schubs einer schweren entzündlichen oder Autoimmun-Erkrankung kann in der Regel bis zur Stabilisierung keine Impfung erfolgen, wie auf der Homepage des Gesundheitsministeriums zu lesen ist.

Frage: Wer entscheidet, ob ein Ausnahmegrund vorliegt?

Antwort: Ein Attest können laut Entwurf Allgemeinmediziner, Internisten, Psychiater, Dermatologen, Gynäkologen, Kinder- sowie Amtsärzte ausstellen. Auf Anfrage sagt ein Sprecher der Ärztekammer, der Entwurf liege ihnen noch nicht vor. Jedoch sei es wohl besser, die Berechtigung, ein entsprechendes Attest auszustellen, nicht so breit zu streuen. Besser aufgehoben sei sie bei Amts- und Kontrollärzten.

Frage: Wie wird die Impfpflicht durchgesetzt?

Antwort: Das Gesundheitsministerium ermittelt die Ungeimpften anhand von Melderegister und Impfregister. Diese Informationen werden an die Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet. Zunächst werden alle ungeimpften Personen, die 14 oder älter sind, am 15. Februar eine Aufforderung zum Impfen erhalten. Ab 15. März drohen dann Strafen.

Frage: Wie hoch werden die Strafen sein?

Antwort: Das ist anhand des Gesetzesentwurfs schwer zu beantworten. Grundsätzlich ist folgendes Schema geplant: Bis auf weiteres gibt es alle drei Monate einen "Impfstichtag", der erste ist am 15. März 2022. Personen, die am jeweiligen "Stichtag" nicht immunisiert sind, bekommen Strafverfügungen von bis zu 600 Euro.

Frage: Was heißt "bis zu" 600 Euro?

Antwort: Der Gesundheitsminister kann laut dem Gesetzesentwurf pauschale Strafhöhen festlegen, so wie das etwa auch bei Verkehrsstrafen üblich ist. Dabei können für bestimmte Personengruppen niedrigere Beträge vorgesehen werden – etwa für Jugendliche oder für Arbeitslose.

Frage: Was hat es mit der Maximalstrafe von 3600 Euro auf sich?

Antwort: Die Strafen von bis zu 600 Euro werden in einem vereinfachten Verfahren ausgestellt. Kommt es zu einem ordentlichen Verfahren, sind Strafen von bis zu 3600 Euro möglich.

Frage: Wie werden die Strafen vollstreckt?

Antwort: Nichtgeimpfte müssen die Strafe bei der Behörde einzahlen. Weigern sie sich, wird die Strafe von Gerichtsvollziehern vollstreckt – die Betroffenen also gepfändet. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. Denkbar wäre etwa, dass bestimmte Gegenstände verkauft werden.

Frage: Müssen Verweigerer ins Gefängnis?

Antwort: Theoretisch sind Ersatzfreiheitsstrafen möglich – nämlich dann, wenn die Geldstrafe "uneinbringlich" ist, also eine Verpfändung ins Leere läuft.

Frage: Kann man sich von der Strafe "freiimpfen"?

Antwort: Ja, das ist im Entwurf vorgesehen. Wer eine Strafverfügung bekommt, kann Einspruch erheben. Wenn der Impfpflicht "nachweislich nachgekommen wird", muss das Verfahren eingestellt werden. Wer zum Impfstichtag nicht geimpft ist, für den ist es somit noch nicht zu spät: Er kann die Impfung im Laufe des Verfahrens nachholen.

Frage: Kann man sich von der Impfung "freikaufen"?

Antwort: Theoretisch schon – wenn man sich das leisten kann und will. Es wird laut Entwurf jedenfalls keinen körperlichen Zwang zur Impfung geben. Die im Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehene Beugehaft kommt bei der derzeitigen Ausgestaltung des Entwurfs wohl nicht in Betracht, da sie einer Durchsetzung eines Impfzwang gleichkommen würde, sagt Valerie Mayer, Rechtsanwältin für Verwaltungsrecht. Auch die Regierung kündigte an, keine Beugehaften verhängen zu wollen. (Jakob Pflügl, Pia Kruckenhauser, 7.12.2021)