Im Fall von Betretungsverboten entfällt auch in Shoppingcentern der Mietzins.

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Die Rechtslage rund um den "Mietenstreit" im Lockdown wird Schritt für Schritt klarer: Wie "Die Presse" berichtet, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun in einem weiteren Verfahren entschieden, dass Unternehmen, die ihre Geschäftslokale aufgrund der Ausgangssperren nicht nutzen konnten, keine Miete und keine Betriebskosten bezahlen müssen. Das Höchstgericht hatte dies bereits im November in einem ähnlichen Fall klargestellt. In der aktuellen Entscheidung hält der OGH nun aber explizit fest, dass Mieter den Fixkostenzuschuss nicht an die Vermieter weiterreichen müssen (3 Ob 184/21m).

Wie "Die Presse" berichtet, ging es im aktuellen Fall um die Betreiberin eines Kosmetiksalons, die während der Lockdowns in Zeiträumen, in denen es behördliche Betretungsverbote gab, keinen Mietzins und keine Betriebskosten gezahlt hat. Aus Sicht des Höchstgerichts gilt dasselbe wie schon im Fall eines Sonnenstudios entschieden wurde: Ist das Geschäftslokal aufgrund der Betretungsverbote völlig unbrauchbar, fällt kein Mietzins an. Das gelte auch dann, wenn sich das Mietobjekt wie im aktuellen Fall in einem Einkaufscenter befinde.

Und auch zur Frage des Fixkostenzuschusses hat der Oberste Gerichtshof nun eine eindeutige Antwort: Mieter, die staatliche Zuschüsse bekommen haben, müssen diese Zuschüsse nicht an den Vermieter weitergeben. Bei den Unterstützungsleistungen handle es sich um eine Förderung für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen – und nicht um eine Zuwendung, die den Mietzinsentfall von Vermietern wettmachen soll.

Behalten dürften die Mieter den Fixkostenzuschuss aber eigentlich trotzdem nicht: Mieter trifft gegenüber der staatlichen Förderstelle Cofag nämlich eine "Schadensminderungspflicht". Für Mieten, die nicht bezahlt hätten werden müssen, besteht auch kein Anspruch auf Fixkostenzuschuss. Die Cofag könnte Zuschüsse für zu viel bezahlte Mieten daher zurückfordern. Ob sie das in der Praxis auch tut, bleibt abzuwarten. (japf, 9.12.2021)