Kurzarbeitsprojekte können innerhalb der Kurzarbeitsphase 5 (1.7.2021 bis 30.6.2021) für höchstens jeweils sechs Monaten beantragt werden. Insgesamt wird Kurzarbeit für maximal 24 Monate gewährt. Für Betriebe, die sich seit Ausbruch der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit spätestens mit 31.3.2022.

Aufgrund des derzeitigen Lockdowns kommt es auch hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Kurzarbeitsphase 5 zu Nachschärfungen. In der Kurzarbeitsphase 5 erhalten lediglich besonders betroffene Betriebe eine Förderung im Ausmaß von 100 Prozent (alle anderen 85 Prozent). Die erhöhte Förderung war zunächst nur bis Ende 2021 vorgesehen und wurde nun bis 31.3.2021 verlängert. Zu den besonders betroffenen Betrieben zählen jene Unternehmen, die einen Umsatzrückgang im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019 im Ausmaß von zumindest 50 Prozent haben, oder Betriebe, die aufgrund des behördlich verordneten Betretungsverbots geschlossen haben.

Keine Änderungen wurden hinsichtlich des Urlaubs, der nunmehr teilweise zu verbrauchen ist, beschlossen.

Administrative Erleichterungen

Eine rückwirkende Antragstellung ist nunmehr wieder möglich. Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen können ihr Begehren vier Wochen rückwirkend stellen. Darüber hinaus entfällt – wie auch schon während früherer Lockdowns – für alle direkt betroffenen Unternehmen die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung vom Steuerberater bestätigen zu lassen. Zudem wird das erst neu vorgesehene Beratungsverfahren für alle Anträge bis 31.1.2022 ausgesetzt.

Für die Gastronomie dauert der Lockdown noch länger an. Nachtlokale dürfen nicht aufsperren.
Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Sonderregelung für Tourismusbetriebe

Grundsätzlich gilt, dass eine Kurzarbeitsbeihilfe nur für jene Dienstnehmenden beantragt werden kann, die bereits einen ganzen Kalendermonat beim Dienstgeber beschäftigt waren (Vorliegen eines voll entlohnten Kalendermonats). Werden Dienstnehmende während aufrechter Kurzarbeit im Unternehmen beziehungsweise Betriebsteil eingestellt, führte dies bisher regelmäßig dazu, dass keine Kurzarbeitsbeihilfe für den ersten Kalendermonat beantragt werden konnte. Saisonbetriebe können diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllen, zumal die Wintersaison oft erst im November oder Dezember beginnt.

Um dem entgegenzuwirken und da Saisonbetriebe aufgrund des Lockdowns, bestehender Reisewarnungen und der 2G-Regelung derzeit besonders schweren Bedingungen ausgesetzt sind, wurde eine dahingehende Förderung, die sogenannte Saisonstarthilfe, beschlossen. Demnach bekommen Saisonbetriebe, die im Zeitraum zwischen 3.11. und 12.12. (beziehungsweise in Oberösterreich 17.12.) Dienstnehmende – mit Ausnahme von Familienangehörigen – einstellen, eine Förderung in der Höhe von 65 Prozent des Bruttogehalts inklusive Lohnnebenkosten vom AMS. Die Saisonstarthilfe gilt bis zum Ende des ersten voll entlohnten Kalendermonats: für Einstellungen im November daher bis 31.12.2021 beziehungsweise für jene im Dezember bis 31.1.2022. Erst nach diesem Zeitpunkt kann für den betroffenen Dienstnehmer in einem eigenen Projekt Kurzarbeit begehrt werden.

Die Problematik der kurzfristig eingestellten Arbeitnehmenden gibt es jedoch bereits seit Anbeginn der Kurzarbeit. Die Regelung der zwingenden Voraussetzung des voll entlohnten Monats dient einerseits zur exakten Bemessung der Unterstützung für die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer und andererseits zur Missbrauchsvermeidung von Fördergeldern des AMS. Auf der Strecke bleiben jedoch expandierende Unternehmen. Eröffnet beispielsweise ein Handelsbetrieb eine neue Filiale und stellt dafür viele neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 2.11. ein, so kann er für diese frühestens im Jänner erfolgreich eine Kurzarbeitsbeihilfe beantragen. (Thomas Neumann, 13.12.2021)