Heute dürfen die Christkindlmärkte wieder aufsperren – aber bei Gastronomieständen darf nur Take Away konsumiert werden.

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Wien verfügt nach Ende des Lockdowns – der nur für geimpfte Personen aufgehoben wird – zum Teil über Regeln, die restriktiver als jene im Bund sind. Neben der bereits bekannten späteren Öffnung von Gastronomie und Tourismusbetrieben, die erst am 20. Dezember aufsperren dürfen, verschärft man auch bei Outdoor-Events. Zudem sind deutlich weniger Besuche bei Patienten in Spitälern möglich. Eine Übersicht der neuen Regelungen (für Geimpfte) in Wien:

  • Die Gastronomie bleibt in Wien bis inklusive 19. Dezember geschlossen. Bis dahin ist nur Take-away möglich. Eine Konsumation kann nur in einem Mindestabstand von 50 Metern erfolgen.
  • Auf Christkindlmärkten öffnen reine Verkaufsstände mit 12. Dezember. Gastronomiestände dürfen analog zu den Gastro-Regelungen bis inklusive 19. Dezember nur eingeschränkt öffnen. Es ist nur Take-away möglich. Eine Konsumation kann nur in einem Mindestabstand von 50 Metern – respektive außerhalb des Areals des Gelegenheitsmarkts – erfolgen.
  • Die Hotellerie bleibt bis inklusive 19. Dezember geschlossen. Es gibt bestimmte Ausnahmen, etwa unaufschiebbare berufliche Gründe.
  • Im nicht lebensnotwendigen Handel ist entlang der Verordnung des Bundes der Eintritt ohne gesonderten Nachweis ab 12. Dezember möglich. Im Handel müssen Kunden eine FFP2-Maske tragen, für das Handelspersonal schreibt der Bund einen 3G-Nachweis und eine FFP2-Maske vor.
  • Entlang der Verordnung des Bundes ist der Zutritt zu körpernahen Dienstleistungen nur mit 2G-Nachweis möglich. Dazu gilt auch noch eine FFP2-Masken-Pflicht. Für das Personal schreibt der Bund einen 3G-Nachweis vor.
  • Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kultur sind ab 12. Dezember möglich, bei den Regelnd wird zwischen outdoor und indoor unterschieden.
    • Indoor gilt immer 2G und die FFP2-Masken-Pflicht:
      • Ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen.
      • Mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 2.000 Personen.
      • In Indoor-Sportstätten: braucht man einen 2G-Nachweis. Darüber hinaus gilt ein Zwei-Meter-Abstand, und man muss eine FFP2-Maske tragen, außer bei der Sportausübung selbst. Möglich sind nur Sportarten ohne Körperkontakt.
    • Outdoor gilt immer 2G plus (geimpft, genesen und ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist) und keine Maskenpflicht:
      • Bei Outdoor-Settings ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 300 Personen.
      • Bei Outdoor-Settings mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 4.000 Personen.
  • Das Betreten von Schulen ist nur mit 3G-Nachweis möglich. Beim Abholen und Bringen der Schulkinder ist FFP2-Maske vorgeschrieben. Bildungspersonal mit 2G-Nachweis muss wöchentlich PCR-getestet werden. Bildungspersonal ohne 2G-Nachweis muss dreimal wöchentlich PCR-getestet werden. Für das Personal und die Eltern gilt eine FFP2-Masken-Pflicht, außer bei der Betreuung von Kindern vor der Schulpflicht. Für Kinder in Hort- und Familiengruppen ist ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.
  • An den Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz hat sich in der Verordnung des Bundes nichts geändert. Darüber hinaus gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich eine FFP2-Masken-Pflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen, die eine solche obsolet machen.
  • Die Test-Gültigkeiten in Wien: 24 Stunden für einen Antigen-Schnelltest, 48 Stunden bei einem PCR-Test.
  • Für Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegewohnhäusern gilt 2G plus. Bei regelmäßiger Unterstützung/Betreuung gilt 2,5G. Auch für das Personal gilt 2,5G. Darüber hinaus gilt während der Arbeit die FFP2-Masken-Pflicht ,und es gibt zweimal pro Woche ein verpflichtendes PCR-Screening.
  • Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern gilt 2G plus. Darüber hinaus ist die Zahl auf einen Besucher pro Patient pro Woche beschränkt – und das erst ab der zweiten Woche Aufenthalt. Ausnahmen sind wie bisher: Minderjährige, Unterstützungsbedürftige, Schwangere, Härtefälle oder die Palliativbehandlung. Für das Personal gilt 2,5G und die FFP2-Masken-Pflicht, es gibt zweimal pro Woche ein verpflichtendes PCR-Screening.
  • Fitnessstudios, Thermen und Bäder können mit 12. Dezember öffnen. Für den Eintritt ist ein 2G-Nachweis erforderlich. Beim Betreten sowie am Weg von/zu Nasszellen, Becken, Garderoben oder Ähnlichem ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. (red, 12.12.2021)