Mietet man eine Wohnung bei einem gemeinnützigen Bauträger an, zahlt man meist einen Finanzierungsbeitrag, den man dann beim Auszug – vermindert um ein Prozent für jedes Jahr, das man in der Wohnung war – wieder zurückbekommt. Doch was, wenn der Bauträger in der Zwischenzeit Konkurs anmeldet?

Dieser glücklicherweise (im gemeinnützigen Sektor) seltene Fall ist nun, wie berichtet, bei der früher gemeinnützigen Gesellschaft "Die Eigentum" eingetreten. Ihr wurde 2016 die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil das Management "begonnen hatte, Liegenschaften abzuverkaufen", wie es in einem Bericht des Masseverwalters heißt.

Mieter bangen um 14.000 Euro

Mitte 2015, als "Die Eigentum" also noch gemeinnützig war, hat sie in einem ihrer Objekte in der Gurkgasse in Wien-Penzing eine Wohnung an ein Paar vermietet. Beim Einzug wurde ein Finanzierungsbeitrag von rund 15.000 Euro geleistet. Sechs Jahre später zog das Paar aus und verlangte den – gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) etwas reduzierten – Finanzierungsbeitrag in Höhe von etwas mehr als 14.000 Euro zurück.

Kurz vor der Kündigung des Mietvertrags am 25. März (per Ende Juni) wurde aber von der Gesellschaft am 13. März Insolvenz angemeldet, aus der später ein Konkurs wurde. Und damit wurde für das Mieter-Paar die Rückforderung des Finanzierungsbeitrags zum Spießrutenlauf.

Masse- oder Konkursforderung?

Masseverwalter Michael Lentsch vertritt die Meinung, dass nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob es sich bei dem offenen Betrag nun um eine "Masseforderung" handelt, die vollständig aus dem noch vorhandenen Vermögen beglichen werden muss, oder um eine "Konkursforderung", die bloß entsprechend der im Konkursverfahren erzielten Quote (die noch nicht feststeht) erfüllt wird. Im letzten Fall würde das Paar wohl um etliche Tausend Euro umfallen.

Die Mieter hatten zwar mithilfe der Arbeiterkammer unter Verweis auf die Insolvenzordnung die vollständige Rückzahlung beantragt, doch dies wurde vom Konkursgericht – dem Landesgericht Wiener Neustadt — abgewiesen. Denn der Paragraf 17 des WGG, der die Rückzahlung von Beiträgen regelt, sei hier eben nicht eindeutig.

OGH muss klarstellen

Doch die Arbeiterkammer, an die die Mieter ihren Klagsanspruch abgetreten haben, ist anderer Meinung: Der Anspruch auf Rückzahlung sei eine Masseforderung, das ergebe sich schon allein aus einer Klarstellung des Paragrafen 17 in der WGG-Novelle von 2016, erklärt Rechtsanwalt Walter Reichholf, der für die AK dieses Verfahren führt. Damals sei klargestellt worden, dass der Anspruch erst mit der Auflösung des Vertrags entstehe, "womit es sich bei Vertragsauflösung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei den zurückzuzahlenden Beträgen eindeutig um eine Masseforderung handelt". Dementsprechend sei auch der volle Betrag zu zahlen.

Der Fall wird wohl vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) landen, was auch Masseverwalter Lentsch begrüßt: Er verstehe, dass das für die Mieter eine schwierige Situation sei, doch es sei eben nun einmal seine Aufgabe, mit der "Masse" in dem Insolvenzverfahren sorgsam umzugehen. Immerhin könnte eine Entscheidung des "Obersten" recht schnell gehen, so Lentsch; die Sachlage sei ja völlig klar.

Konkursabwicklung: Noch Fragen offen

Die Verwertung des Immobilienvermögens der Gesellschaft ist indes noch nicht angelaufen. Das Interesse an den zehn Liegenschaften sei zwar nach wie vor groß, doch es gebe noch Diskussionsbedarf über die Gutachterwerte, und auch die vom Land Niederösterreich vorgeschriebene Rückzahlung in Höhe von 52,6 Millionen Euro sei noch nicht rechtskräftig, sagt Lentsch. Diese Causa liege derzeit noch beim Verwaltungsgericht. Und die "Abverkäufe" von Liegenschaften durch das Management, die letztlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit geführt hatten, werden auch noch aufgerollt werden müssen. (Martin Putschögl, 18.12.2021)