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Vor allem bei den Vorgaben zur Fahrradausstattung darf sich gerne einiges ändern.

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Zu Weihnachten wird man sich noch etwas wünschen dürfen. Im Folgenden ein kleiner Wunschzettel an die Verkehrsministerin mit Änderungswünschen bei der Fahrradverordnung, die unter anderem die Ausstattungsmerkmale eines Fahrrads regelt und bei deren Fehlen die Grundlage für Bestrafungen darstellt.

Zwei Bremsen?

Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen haben. Ein Fixie oder Oldtimer ohne vordere Stempelbremse sind demnach nicht ordnungsgemäß zu verwenden. Das ist schade. Ich wünsche mir, dass diejenigen, die die von der Fahrradverordnung geforderte mittlere Bremsverzögerung von vier m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen, auch rechtskonform mit nur einer Bremse unterwegs sein dürfen

Helltönende Glocke

Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Fahrradverordnung muss jedes Rad mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein. Warum eigentlich? Ich finde es oft freundlicher, mich durch Rufen oder Singen bemerkbar zu machen, als durch rüdes Läuten. Obwohl es natürlich oft auf den Klang der Glocke ankommt, doch die guten teuren werden leider oft gestohlen.

Warum Klingeln und nicht rufen?
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Es werde Licht

Nach § 1 Abs. 4 der Fahrradverordnung müssen Fahrräder (ausgenommen bei Tageslicht und guter Sicht) mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein.

  • Die geforderte Einheit cd (= Candela) ist zwar physikalisch richtig (wie viel Licht kommt zum Beispiel am Boden an), aber praxisfremd, da alle Hersteller der Welt die Lichtstärke ihrer Scheinwerfer in Lux (wie viel Licht kommt aus der Lampe heraus) angeben.
  • Warum das Rücklicht blinken darf, das Vorderlicht aber nicht, ist nicht nur im internationalen Vergleich unverständlich.
  • Das Erfordernis, dass das Licht mit dem Fahrrad "fest verbunden" sein muss, soll schon schikanös ausgelegt worden sein. Warum kann ich nicht mein Smartphone mit Taschenlampenfunktion verwenden, wenn es einmal später wird?

Gelbe Pedalrückstrahler?

Die Fahrradverordnung fordert in § 1 Abs. 1 Ziffer 5 gelbe Rückstrahler an den Pedalen. Warum müssen sie gelb sein? Warum müssen sie an den Pedalen angebracht sein? Die Gerichte meinen, die Bewegung muss sichtbar sein – als ob die Bewegung bei Segways, Rollern, Elektromopets oder vielem anderen, was am Radweg erlaubt ist, der Fall wäre. Ich wünsche mir, dass die Verpflichtung für Pedalrückstrahler überhaupt fällt, oder sie durch gleichwertige Einrichtungen, zum Beispiel Manschetten am Bein, Aufkleber et cetera ersetzt werden können, da es viele gängige Pedalsysteme gibt, die keine Aufnahmen für Rückstrahler haben. Außerdem sollte hier das gleiche Recht für alle am Radweg befindlichen Verkehrsmittel gelten und nicht nur für Radfahrerinnen und Radfahrer.

Pedalrückstrahler sollten ersetzt werden können.
Foto: J. Pepelnik

Freiheit für Mitnahme auf dem Gepäckträger, dem Oberrohr

§ 1 Abs. 1 Ziffer 7 der Fahrradverordnung ist der Grund, warum wir unsere Liebsten nicht am Gepäckträger oder dem Oberrohr mitnehmen dürfen, da der Transport mehrerer Personen nur erlaubt ist, wenn für jede weitere Person ein eigener Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung für die Hände und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen für die Füße vorhanden ist. Wünschenswert wäre es, auf die Sicherheit Bezug zu nehmen. Obwohl solche Sitze für den Gepäckträger oder das Oberrohr zwar in der EU zulässigerweise verkauft werden, dürfen sie in Österreich aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden.

Welche Begrenzungslichter für Lasten-Dreiräder?

Dieser Wunsch ist schon ein wenig spezieller, aber auch hier ist die derzeitige Fassung der Fahrradverordnung völlig praxisfremd: § 2 fordert für mehrspurige Fahrräder jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe, sodass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen. Die Fahrradverordnung geht offensichtlich von zwei Rädern hinter dem Lenker aus. Aber es gibt zahlreiche Modelle, die vorne zwei Räder haben, und dort dann eine Verpflichtung zu normieren, dort vorne Rückstrahler zu montieren, grenzt an einen Schildbürgerstreich.

Wer braucht einen Fahrradständer?

§ 3 Abs. 1 Ziffer 3. Fahrradverordnung verlangt für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, dass diese einen Fahrradständer haben müssen. Auch dieses Erfordernis ist ersatzlos zu streichen, da zum Beispiel mehrspurige Fahrräder fast nie einen Ständer haben, und diese sollten genauso Anhänger ziehen dürfen. Ich verstehe auch nicht, was das Ziehen des Anhängers mit dem Ständer zu tun hat. Wenn es um das Umfallen des Rades geht, gibt es doch die Vorschriften über die Kugelgelenke der Anhänger?

Warum darf ein Fahrradanhänger nur einachsig sein?

Nach § 5. Abs 2 der Fahrradverordnung sind Fahrradanhänger immer "einachsig". Auch das ist praxisfremd, da es gerade im immer wichtiger werdenden Gütertransport auch mehrachsige Fahrradanhänger gibt.

Ihr Kinderlein kommet

Zu guter Letzt höre ich, dass der Kindersitz am Lenker für die unmittelbare Kommunikation und den besseren Blick von Kind und Elternteil eine Chance auf Realisierung hat. Aber kurz, worum es geht: In Österreich müssen Kindersitze nach § 6.Abs. 1 der Fahrradverordnungmit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein (also nicht am Lenker) und der Sitz ist hinter dem Sattel anzubringen, also nicht auf dem Oberrohr. Letztlich ist die Beförderung von mehr als einem Kind unzulässig. Aber es gibt viele Räder (Longtails, Shorttails), die ab Werk die Möglichkeit bieten, zwei Kindersitze zu montieren, zum Beispiel Big Dummy, Bicicapace, Yuba oder der Truck. Leider ist dieses Potenzial österreichischen Familien nicht zugänglich.

Gewichtsbeschränkung

§ 7. der Fahrradverordnung schreibt ein maximales Ladegewicht bei der Beförderung von Lasten oder Personen vor. Dieses betrifft bei mehrspurigen Fahrrädern 250 Kilo, bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 Kilo, und bei ungebremsten Anhängern 60 Kilo. Diese Gewichtsbeschränkungen sind nicht mehr zeitgemäß, da die technische Entwicklung schon längst Fahrräder und Lastenanhänger für schwere Lasten entwickelt hat. Ich wünsche mir, dass auch diese in Österreich legal zum Einsatz kommen dürfen. (Johannes Pepelnik, 20.12.2021)