Nicht immer liegen nur frohe Überraschungen unter dem Baum.

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Gekauft, geschenkt, getauscht: Diese 3G-Regel kennt man im Handel bereits gut. Alle Jahre wieder kommt es vor, dass Geschenke nicht gefallen oder nicht passen. Dann stellt sich die Frage, wie damit umgehen? Weiterschenken? Das Präsent auf entsprechenden Plattformen zum Kauf anbieten? Oder sich um eine bessere Alternative kümmern? Dabei gilt es aber einiges zu beachten:

Umtausch Wer ein Geschenk in einem Geschäft umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Denn ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele Händler räumen dennoch freiwillig einen Umtausch ein. Damit dieser reibungslos ablaufen kann, braucht es aber die Rechnung. Diese sollte der Schenker also immer aufbehalten, bis klar ist, ob das Geschenk auch wirklich richtig ist. Falls auf die Möglichkeit eines Umtauschs auf der Rechnung nicht hingewiesen wird, empfiehlt die Arbeiterkammer (AK), diese auf dem Beleg vermerken zu lassen. Es lohnt sich also, den Kassenzettel genau anzusehen. Die AK empfiehlt, heuer aufgrund der Pandemie eventuell längere Umtauschfristen zu vereinbaren. Wenn einem das Geschenk wirklich gar nicht zusagt, kann es oft gegen etwas anderes umgetauscht werden. Das Geld zurück gibt es üblicherweise nicht. Wer keinen Ersatz findet, bekommt in der Regel einen Gutschein.

Mängel Weist das Geschenk einen Mangel auf, greift die Gewährleistung. Auf diese gibt es ein gesetzliches Recht – vorausgesetzt, der Mangel war zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe bereits vorhanden. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. Zuständig für all das ist der Händler, nicht der Hersteller. Die AK rät dazu, Mängel schriftlich festzuhalten und eingeschrieben geltend zu machen.

Garantie Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, die meist der Hersteller oder auch der Händler geben kann. Es handelt sich dabei um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme – ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.

Gutscheine Gutscheine sind eine beliebte Form des Geschenks. Auf vielen dieser Gutscheine steht eine Befristung, etwa "Gültig für ein Jahr ab Datum der Ausstellung". Diese Befristungen sind laut der Arbeiterkammer aber oft unzulässig. Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Ein Problem bei Gutscheinen ist, wenn der Aussteller – sprich der Händler – pleitegeht. Dann sind die Gutscheine de facto wertlos. Zwar können Gutscheine beim Masseverwalter als Forderung angemeldet werden. Dafür fällt aber eine Gebühr an, womit sich eine Meldung selten lohnt. Fällt die Quote am Ende niedrig aus, bekommen Gutscheinbesitzer kaum etwas zurück.

Rücktrittsrecht Bei vielen Einkäufen – vor allem im Online-Shopping – gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausgenommen davon sind freilich extra nach Kundenwünschen angefertigte Waren, etwa Tassen mit einem individuellen Aufdruck, gravierte Schmuckstücke, bestickte Handtücher oder Konzerttickets. Achtung: Wird man als Kunde nicht ordentlich über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

Onlineshops Wer viel im Internet surft, kennt sie – die Werbungen für Shops, die mit hochwertig aussehenden Waren zu Billigstpreisen locken. Doch hier ist Vorsicht geboten. Viele dieser Shops sitzen in Asien, die Waren halten oft nicht, was sie versprechen, die Lieferzeiten sind lang und Retouren kompliziert. Kennt man einen Onlineshop nicht, lohnt es sich, danach zu googeln. Nicht selten trifft man dabei auf warnende Stimmen von bereits enttäuschten Kunden. Auf fakeshop.at/shopcheck können Anbieter ebenfalls auf ihre Seriosität überprüft werden. Wer sich bei einem Anbieter oder Shop nicht sicher ist, kann die Homepage auch überprüfen. Unter den Punkten "Impressum", "Über uns" oder "Kontakt" lässt sich oft schon erkennen, wie seriös der Shop ist. Gibt es kein Impressum, heißt es grundsätzlich: Hände weg. Ist die Sprache bei "Über uns" oder "Geschäftsbedingungen" holprig, sollte man ebenfalls nicht bestellen. Zweifeln sollte man auch, wenn Kontaktdaten fehlen. Zu bedenken gilt es auch, dass, wenn Händler in China oder den USA sitzen, Zollgebühren oder bei der Zahlung Wechselkursgebühren anfallen können.

Schnäppchen Werden Produkte sehr billig und von unbekannten Anbietern angeboten, ist das ein Indiz für einen Fake-Shop. Um zu wissen, welchen Preis bestimmte Waren haben, lohnt sich ein Vergleich auf Plattformen wie geizhals.at oder idealo.at. Liegt der Preis deutlich unter dem "Marktpreis", sollten die Alarmglocken schrillen. Finger weg heißt es auch, wenn bei solchen Shops nur im Voraus, mit Kryptowährungen oder via Geldtransferdienstleister (etwa Western Union, Moneygram) bezahlt werden kann.

Weihnachtszuckerl

Wer am vergangenen Wochenende in Wien eingekauft hat, kann sich für ein "Weihnachtszuckerl" anmelden. Dafür muss auf wiener-weihnachtszuckerl.at eine Rechnung vom Shopping-Wochenende hochgeladen werden. Mindestens 50 Prozent der Rechnung (maximal aber 100 Euro) werden in Form von Gastrogutscheinen rückerstattet. Die Gutscheine werden unter allen Teilnehmern verlost. Vier Millionen Euro liegen dafür im Topf. Finanziert wird die Aktion je zur Hälfte von der Stadt Wien und der Wiener Wirtschaftskammer. (Bettina Pfluger, 20.12.2021)