Bewertungen auf Google Maps können kreditschädigend sein.

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Gerade für kleine Unternehmen können Bewertungen auf Google Maps ärgerlich sein – vor allem dann, wenn sie schlicht nicht stimmen. Tatenlos zusehen muss man als Geschäftseigentümer allerdings nicht: Wie ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt, haben Unternehmer bei Bewertungen, die jeglicher Grundlage entbehren und geschäftsschädigend sind, einen Anspruch auf Löschung (OGH 6 Ob 143/21s).

Anrufe im Sekundentakt

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die eine Frau bei der Scheidung vertrat. Im Zuge des Verfahrens rief der Ehemann immer wieder in der Kanzlei an und beschimpfte die Mitarbeiterinnen. In einem dieser Telefonate forderte er erfolglos die Abänderung des angestrebten Scheidungsvergleichs. Nach Beendigung des Telefonats durch die Rechtsanwältin rief er eine Stunde lang "im Sekundenabstand" in der Kanzlei an.

Der Anwältin wurde das zu viel: Da durch die ständigen Anrufe die Telefonleitung blockiert war, sperrte sie die Nummer. Daraufhin ließ der Mann seinen Frust via Bewertung auf Google Maps ab. Er vergab lediglich einen von fünf Sternen und schrieb dazu: "Meine Anrufe werden ignoriert und meine Nr. wurde gesperrt, somit ist die Rechtsanwalts Kanzlei mit meiner Nr. nicht erreichbar."

Erfolgreiche Unterlassungsklage

Das wollte sich wiederum die Anwältin nicht gefallen lassen: Sie klagte den Mann auf Löschung des negativen Kommentars und bekam vor Gericht Recht. Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) kann auch eine Bewertung auf einer Onlineplattform kreditschädigend sein.

Die Äußerung des Mannes sei zwar grundsätzlich richtig gewesen, wurde aber aus dem Kontext gerissen. Und die "Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung" könne sich eben auch aus einer "Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts" ergeben, wenn das vorgeworfene Verhalten in einem "ganz anderen Licht erscheint".

Genau das sei laut den Höchstrichtern hier der Fall gewesen: Da der Grund für die Sperre der Telefonnummer in der Bewertung nicht erwähnt wurde, sei der unrichtige Eindruck entstanden, der Mann sei Mandant der Anwältin gewesen oder habe sich in einem berechtigten Anliegen an sie gewandt.

Dieser Eindruck könne jedoch potenzielle Mandanten abschrecken und sei kreditschädigend. Der Anspruch auf Löschung und Unterlassung bestand laut dem Obersten Gerichtshof daher zu Recht. (Jakob Pflügl, 23.12.2021)