Bild nicht mehr verfügbar.

Für Produkte mit digitalen Elementen wie Tablets oder Smartphones sieht das neue Gewährleistungsrecht eigene Bestimmungen vor. Unternehmen werden darin zu notwendigen Softwareupdates verpflichtet.

Foto: picturedesk.co/VOISIN/Phanie

Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Antivirensoftware: Verkäufer müssen Gewähr dafür leisten, dass ihre Produkte zumindest zwei Jahre lang funktionieren. Andernfalls haben Verbraucher Anspruch auf Reparatur, Austausch oder Rückerstattung des Kaufpreises. Mit 2022 tritt nun ein neues Gewährleistungsrecht in Kraft, das die Rechtsstellung von Verbrauchern weiter verbessert.

Das Gesetz gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Jänner abgeschlossen werden. Für Weihnachtsgeschenke kommt der reformierte Verbraucherschutz also zu spät. Wer im neuen Jahr Gutscheine einlöst, wird aber bereits davon profitieren. Das Gesetz sieht etwa längere Fristen für Konsumenten, Regelungen für digitale Produkte und eine Pflicht für notwendige Softwareupdates vor.

Die Gewährleistungsbestimmungen für Waren und digitale Leistungen bei Verbraucherverträgen werden künftig im neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) gebündelt. Für Immobilien und Verträge zwischen Konsumenten (C2C) bzw. zwischen Unternehmen (B2B) gilt weiterhin das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Verlängerte Fristen

Mit der Reform wird die sogenannte Vermutungsfrist von sechs auf zwölf Monate verlängert. Das klingt wie eine bloße Formvorschrift, wird in der Praxis aber deutliche Auswirkungen haben.

Gewährleistung gibt es nämlich nur dann, wenn der Mangel eines Produkts bereits bei der Übergabe "angelegt" war – der Schaden also nicht erst später, etwa durch Benutzung, entstanden ist. Innerhalb der Vermutungsfrist wird vom Gericht jedoch angenommen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

Die Verlängerung dieser Frist auf zwölf Monate bringt den Konsumenten also in eine günstigere Lage. Funktioniert zum Beispiel der Einschaltknopf eines Smartphones nicht mehr, muss das Unternehmen beweisen, dass der Schaden erst später entstanden ist.

An der allgemeinen zweijährigen Gewährleistungsfrist wird sich – entgegen den Forderung von Konsumentenschützern – nichts ändern. Die EU-Richtlinie, die mit dem Gesetz umgesetzt wurde, hätte eine längere Frist zugelassen, Österreich entschied sich jedoch dagegen. Nach Ablauf der zwei Jahre läuft künftig aber eine zusätzliche dreimonatige Frist, in der noch Klage bei Gericht eingebracht werden kann.

Mindeststandards

Auch bei digitalen Produkten gibt es bei den Fristen eine Besonderheit: Die Gewährleistung gilt zwar ebenfalls mindestens zwei Jahre; wird eine digitale Leistung über einen längeren Zeitraum bereitgestellt, muss der Unternehmer aber während des gesamten Zeitraums Mängel beheben – also etwa bei einem Cloud-Dienst mit mehrjährigem Abo oder Musikdateien, die unbefristet abrufbar sind.

Dazu kommt ein weiterer Vorteil für Verbraucher: Verkäufer müssen künftig Gewähr leisten, dass die Ware oder die digitale Leistung nicht nur dem Kaufvertrag entspricht, sondern auch die "objektiv erforderlichen Eigenschaften" aufweist. Produkte müssen also einen gewissen Mindeststandard erfüllen.

Eigenschaften eines Produkts, die man "gewöhnlich voraussetzt", wurden zwar schon bisher Vertragsbestandteil, ein Vertrag, der vom Mindeststandard abweicht, ist ab sofort aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Er bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Konsumenten. Eine Vereinbarung über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wäre also unzulässig. Dazu kommt, dass Produkte künftig auch mit Zubehör ausgestattet sein müssen, das man "vernünftigerweise" erwartet.

Gerade dort sieht Rechtsanwalt Stefan Adametz aber ein Problem: In der Praxis werden die unklaren Bestimmungen mitunter zu Streitereien führen, die letztlich vor Gericht landen. Denn welche Eigenschaften tatsächlich "objektiv erforderlich" sind und welches Zubehör erwartet werden kann, ist oftmals umstritten. Dass ein Auto vier Reifen haben sollte, ist wohl allgemein anerkannt. Aber muss ein Handyladekabel ein Netzteil haben, oder genügt ein USB-Stecker?

Kostenlose Updates

Verkäufer sind künftig dazu verpflichtet, bei "digitalen Leistungen" auch die erforderlichen Updates zur Verfügung zu stellen. IT-Programme sind davon genauso betroffen wie die Software einer smarten Waschmaschine.

Die Aktualisierungspflicht kann vom Verkäufer nur unter engen Voraussetzungen vertraglich ausgeschlossen werden. Auch hier ist eine Vereinbarung über allgemeine Geschäftsbedingungen verboten. Laut Gesetz muss das Unternehmen so lange Updates zur Verfügung stellen, wie eine Aktualisierung "vernünftigerweise" zu erwarten ist. Wie lange das genau ist, werden wohl erst Gericht entscheiden.

Keine Änderungen gibt es übrigens bei den Stufen der Gewährleistung: Auch künftig können Kunden zunächst nur Verbesserung oder Austausch fordern. Nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn eine Reparatur nicht möglich ist oder verweigert wird – kann Preisminderung oder die Vertragsauflösung gefordert werden. (Jakob Pflügl, 28.12.2021)