In Österreich können Detektivkosten im Rahmen einer Ehekrise nicht nur vom eignen Partner, sondern auch von der Affäre verlangt werden. Dieser Umstand klingt erst mal kurios und löst bei vielen vielleicht Verwunderung, Belustigung bis Betroffenheit aus. In einer aktuellen Entscheidung (1 Ob 133/21 x vom 12. Oktober 2021) setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erneut mit dieser Frage auseinander.

Im konkreten Fall begehrte der gehörnte Ehemann vom Liebhaber seiner Ehefrau den Ersatz der Detektivkosten. Die Ehefrau hatte im Vorfeld ihren Ex-Freund, mit dem sie seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr hatte, kontaktiert. Der Ex-Freund, der wusste, dass sie verheiratet war, schlug ein Treffen gemeinsam mit dem Ehemann vor. Die Ehefrau wollte sich aber lieber allein mit ihrem Ex-Freund treffen. In weiterer Folge teilte die Ehefrau ihrem Mann mit, dass sie die Scheidung wolle.

Einige Wochen später intensivierte sich die Beziehung zwischen der Ehefrau und ihrem Ex-Freund auch körperlich. Der Ehemann fragte seine Frau mehrmals, ob sie eine Beziehung mit ihrem Ex-Freund hatte, was die Ehefrau verneinte. Der Ehemann wollte sich allerdings Gewissheit verschaffen und beauftragte einen Detektiv, um die eheliche Treue seiner Ehefrau zu überprüfen.

Auf den Kosten sitzengeblieben

Erst nach der einvernehmlichen Scheidung hielt der Mann seiner nunmehrigen Ex-Frau das Ergebnis des Detektivberichts und auch die außereheliche Beziehung vor. Der Ehemann vertrat schließlich den Standpunkt, dass der Liebhaber seiner Frau ihm die Kosten des Detektivs als Schadenersatz ersetzen müsse.

Der Oberste Gerichtshof war jedoch anderer Ansicht. Allerdings ohne auf die bereits bestehende Kritik, dass die Ehe als Vertrag zwischen zwei Menschen Schadenersatzpflichten für eine Person außerhalb dieses Bandes auslösen kann, generell einzugehen. Der OGH führte aus, dass Schadenersatz grundsätzlich voraussetzt, dass der Schaden (in dem Fall die Detektivkosten) durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers verursacht wird. Das sei aber im vorliegenden Fall genau nicht passiert. Der Auftrag des Ehemannes an den Detektiv ist nämlich bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo es noch gar keinen sexuellen Kontakt zwischen seiner Ehefrau und dem anderen Mann gegeben hat. Das heißt, auch wenn der spätere Sexualkontakt gar nicht stattgefunden hätte, wären die Kosten für den Detektiv trotzdem entstanden.

Auch wenn der Ehemann in dem Fall auf den Detektivkosten sitzengeblieben ist, ist eine generelle Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung über die Ersatzpflicht der Affäre für Detektivkosten durch diese Entscheidung nicht erkennbar.

Detektivkosten können der schuldhaften Person umgehängt werden.
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Detektivkosten in Österreich

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der verletzte Ehegatte Ersatz für angemessene Detektivkosten sowohl vom untreuen eigenen Partner verlangen kann als auch von der dritten Person, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Das bedeutet, der Ehestörer oder die Ehestörerin muss zumindest von der Ehe gewusst haben. Besondere Nachforschungspflichten hat die Affäre im Normalfall keine. So muss man zum Beispiel auch nicht den Facebook-Beziehungsstatus darauf überprüfen, ob jemand verheiratet ist. Wenn man allerdings bereits jahrelang in der benachbarten Wohnung gewohnt hat, ist es schwierig zu behaupten, nichts über die bestehende Ehe gewusst zu haben. Offensichtlich überflüssige Nachforschungen durch Detektive müssen aber nicht ersetzt werden.

In Ausnahmefällen können sogar freundschaftliche Beziehungen ohne sexuellen Kontakt zur Ersatzpflicht der Detektivkosten führen. Zum Beispiel wäre das vorstellbar, wenn der dritten Person bewusst war, dass der Ehegatte die intensive Freundschaft explizit ablehnt. (Theresa Kamp, 4.1.2022)