Ob ein Hund ins Haus kommen soll, will gut überlegt sein. Nun haben sich damit auch die Gerichte beschäftigt.

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Die Mieterin hatte sich die Sache offenbar gut überlegt: Sie wollte gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin einem Hund aus einem Tierheim oder von Freunden ein Zuhause bieten – keinem riesengroßen Koloss und schon gar keinem Listenhund, sondern einem mittelgroßen Exemplar mit einer Schulterhöhe von maximal 60 Zentimetern.

Die 90-Quadratmeter-Dachgeschoßwohnung mit kleiner Terrasse schien ihnen dafür groß genug. Auch die Betreuung des Haustieres hatte sich das Paar überlegt: Die Lebensgefährtin könnte es tagsüber mit ins Büro nehmen, damit der Hund nicht allein zu Hause bleiben muss.

Der Haken: Im Mietvertrag war festgelegt, dass Hunde und Kleintiere nur mit schriftlicher Bewilligung der Vermieterin gehalten werden dürfen. Und nachdem diese die Zustimmung erst 2015, dann wieder 2019 verneinte, zog die Mieterin vor Gericht. Vor kurzem landete der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Nichtige Bestimmung

Dieser entschied, dass die Klausel im Mietvertrag, die keine inhaltlichen Vorgaben für die Tierhaltung oder die Genehmigung für den Vermieter enthält, wie ein generelles Haustierverbot interpretiert werden kann. Ein solches ist, dazu gibt es bereits Judikatur, aber gröblich benachteiligend, weil es auch wohnungsübliche Kleintiere wie Ziervögel, Zierfische und Hamster ausschließt. Daraus folgt, dass die Vertragsbestimmung nichtig ist.

Für Walter Rosifka, Jurist bei der Arbeiterkammer, ist der OGH-Entscheid "spektakulär" – schon allein aus dem einfachen Grund, dass sich die Mieterin auf diese Klausel gar nicht ausdrücklich berufen hatte. Das angerufene Gericht müsse die Nichtigkeit aber von Amts wegen prüfen, argumentiert man beim OGH.

Weil die Klausel also nichtig ist, kommt der für die Mieterin günstigere Paragraf 1098 ABGB zur Anwendung. Demnach hängt die Haustierhaltung von Kriterien wie dem Ortsgebrauch ab – die Haustierhaltung ist also grundsätzlich erlaubt, außer sie geht über das gewöhnliche Maß hinaus.

Kein Verbot mehr

"Es ist schon spannend, dass der OGH zum ersten Mal in aller Deutlichkeit sagt, dass man Katzen und Hunde halten kann, wenn nichts anderes vereinbart ist", sagt Rosifka. Und zwar ohne dass man den Vermieter oder die Vermieterin auch nur informiert.

Im Rahmen der üblichen Mietvertragsgestaltung könne man nun Mieterinnen und Mietern das Halten von nicht gefährlichen Hunden nun nicht mehr verbieten, ist Rosifka überzeugt. Auch wer ein solches Verbot in einem bestehenden Vertrag hat, sich aber einen Hund anschaffen möchte, kann auf das Urteil verweisen.

Allerdings, betont der Jurist, sei das auch kein Freibrief – denn Störungen durch die Tierhaltung sind weiterhin nicht erlaubt. Stundelanges und immer wiederkehrendes Hundegebell könnte im schlimmsten Fall in eine Unterlassungsklage oder sogar in die Kündigung des Mietvertrags münden.

Das Klagebegehren auf die Erteilung der Zustimmung zur Haltung ihres Hundes erachtete man beim OGH außerdem als berechtigt. Die Klägerin darf sich nun also endlich ein Haustier anschaffen.

Kein Kündigungsgrund

Der OGH hat sich übrigens im Vorjahr, wie berichtet, noch ein weiteres Mal mit Hunden in Wohnungen beschäftigt und entschieden, dass ein Verstoß gegen ein Haustierverbot im Mietvertrag kein Kündigungsgrund ist. In der Wohnung der Mieterin hatte sich nämlich zeitweise ein Hund aufgehalten. (zof, 7.1.2022)