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Wien – Die Rüge ließ Autohändler K. nicht auf sich sitzen. Er brachte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein, und das von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark in Fehring initiierte Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

Das Gericht erkannte im Juni 2021, dass das von K. in einem Stelleninserat formulierte Anforderungsprofil "hervorragende Deutschkenntnisse" ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft abstellt, sondern den Grad der Beherrschung einer Sprache. Auch Personen mit Migrationshintergrund können hervorragende Deutschkenntnisse haben, stellte Richter Harald Ortner in seiner Entscheidung (LVwG 30.18-1879/2020-13) fest. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache kann grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden, etwa in einer Schule, durch Kurse. Das Stelleninserat ist daher fachlich gerechtfertigt, beschied das Gericht.

"Überzogenes Kriterium"

Abgeblitzt ist damit die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Regionalstelle Steiermark) respektive die zuständige BH in Fehring. Sie hatte das Verfahren im Frühjahr 2020 ins Rollen gebracht, den Geschäftsführer des gleichnamigen Autohandels- und Werkstättenbetriebs angezeigt, weil dieser im Februar via Stelleninserat in einer Regionalzeitung Fachkräfte und Auszubildende für den Fahrzeugverkauf gesucht hatte.

Stein des Anstoßes waren die in der Annonce geforderten "Hervorragenden Deutschkenntnisse in Wort und Schrift". Die Gleichbehandlungsstelle sah die Formulierung geeignet, Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund zu diskriminieren. "Hervorragende Deutschkenntnisse" seien für die konkreten Tätigkeiten als "überzogenes Kriterium" anzusehen, attestierte die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren und sprach eine Ermahnung aus.

Hohe Kompetenz gefragt

Der Autohändler wehrte sich. Unter Verweis auf die zunehmend komplexer werdenden Tätigkeiten im Autoverkauf brachte er Beschwerde ein. Das teure Konsumgut Auto setze hohe Kompetenz in rechtlichen, versicherungstechnischen und finanziellen Belangen voraus, umfasse Beratung ebenso wie komplizierte Finanzierungsfragen.

Das Gericht gab ihm recht. Es sei nicht ungerechtfertigt, hervorragende Deutschkenntnisse zu fordern. Bei der Beurteilung auf Diskriminierung sei die Stellenanzeige als Ganzes maßgeblich, nicht nur ein Aspekt oder eine Formulierung. Da es sich nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelte, war die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Gelöscht wurde die Rüge übrigens nicht automatisch, sondern erst nach Monaten – auf Aufforderung des Autohändlers. (Luise Ungerboeck, 22.1.2022)