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Dass der Zugriff auf den Standort für die Nutzung von Apps wie Google Maps unerlässlich ist, sollte klar sein. Bei der Klage der US-Bundesstaaten geht es nun aber um darüberhinausgehende Speicherung.

Foto: Abdullah Rashid / REUTERS

Kein Tag scheint derzeit ohne neue Klagen gegen einen der US-Techriesen vorüberzugehen. Nun ist einmal mehr Google an der Reihe. Die Attorney Generals von drei US-Bundesstaaten sowie des District of Columbia haben eine gemeinsame Klage gegen den Softwarehersteller eingereicht. Der Vorwurf: Google soll seine Nutzer bewusst täuschen, um an deren Standortdaten zu kommen.

Hintergrund

Der Kern des Verfahrens ist dabei nicht ganz neu: Im Jahr 2018 hatte eine Recherche der Nachrichtenagentur Associated Press für einige Aufregung gesorgt. Google speichere selbst dann Standortdaten seiner Nutzer, wenn der sogenannte "Standortverlauf" in den Kontoeinstellungen deaktiviert ist, so der Vorwurf.

Das Unternehmen stritt dies damals auch gar nicht ab, sprach aber von einem Missverständnis. Der besagte "Standortverlauf" sei keine zentrale Einstellung, um die gesamte Erfassung von Location-Informationen zu regeln, sondern ein zusätzliches Feature für all jene, die ihre Wege protokollieren wollen.

Standortdaten würden zusätzlich auch im App-und-Web-Verlauf gespeichert, wer das nicht will, müsste also auch diesen Punkt in den Kontoeinstellung deaktivieren. Zudem werden bei Google aber auch an anderer Stelle standortrelevante Daten gespeichert – etwa zur Absicherung der Konten vor unbefugtem Zugriff. Und das ließe sich nicht einfach verhindern.

Bewusste Täuschung?

Die Kläger werfen Google nun vor, beabsichtigt ein "komplexes Netz" an Einstellungen auszuwerfen, um die Nutzer zu täuschen und so zur Herausgabe ihrer Daten zu bringen. All das natürlich, um dann von diesem Datenmaterial über das eigene Werbegeschäft zu profitieren. Ähnliche Argumente hatte bereits 2020 der Generalstaatsanwalt von Arizona in einer eigenen Klage vorgebracht.

In einem Punkt geht die neue Klage aber über das Bekannte hinaus, wird Google darin doch die Verwendung von sogenannten "Dark Patterns" vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Tricks, mit denen die Nutzer dazu gebracht werden sollen, Dingen zuzustimmen, die sie eigentlich gar nicht wollen. Also etwa die Ablehnung einer Option optisch so gut zu verstecken, dass alle User frustriert zustimmen. Entsprechende Methoden sind zuletzt immer stärker unter Kritik gekommen. So verbietet etwa auch der anvisierte "Digital Services Act" der EU explizit solche User-Interface-Tricks.

Drängeleien

Im konkreten Fall lautet der Vorwurf nun, dass Google die Nutzer sehr offensiv zur Aktivierung des Standortverlaufs dränge, etwa indem man immer wieder darauf hinweise, dass gewisse Features ohne diesen nicht funktionieren würden. Das Ergebnis wäre, dass viele User früher oder später "frustriert zustimmen" würden – und somit nicht wirklich freiwillig.

Gegenposition

Bei Google widerspricht man den Vorwürfen der US-Bundesstaaten naturgemäß vehement. Die Vorwürfe würden auf zum Teil grundlegend falschen und zum Teil nicht mehr aktuellen Behauptungen basieren, heißt es in einer Stellungnahme. Man lege viel Wert auf "robuste Privatsphäreneinstellungen" – und das gelte auch für Standortdaten. Insofern werde man sich "mit aller Kraft" gegen die Klage stemmen.

Tatsächlich hat Google nach der Kritik im Jahr 2018 einige Änderungen vorgenommen, um die Speicherung von Standortdaten klarer zu machen. Zudem sind zwischenzeitlich weitere Privacy-Optionen wie die Möglichkeit, Daten nach einer gewissen Zeit löschen zu lassen, hinzugekommen.

Ausblick

Dass Google nun bei seiner Stellungnahme dermaßen deutlich wird, mag daran liegen, dass man sich gute Chancen ausrechnet, ein entsprechendes Verfahren zu gewinnen. Immerhin hat man in dem erwähnten Verfahren in Arizona erst vor kurzem einen wichtigen Etappensieg errungen: Der zuständige Richter äußerte massive Skepsis gegenüber den Argumenten der Kläger. Googles Privatsphäreninformationen hätten immer klar gemacht, welche Daten gesammelt werden. Dazu gehöre auch, dass Standortdaten selbst dann erhoben werden, wenn der Standortverlauf deaktiviert sei. Insofern gebe es hier noch "offene faktische Fragen" zu klären, die in einem Verfahren geklärt werden müssen. (apo, 25.1.2022)