Das Impfpflicht-Gesetz tritt am Samstag in Kraft.

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Wien – In Österreich gilt ab Samstag die Corona-Impfpflicht. Schon am Freitag wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht, mit dem darauffolgenden Tag tritt es in Kraft. Davor hatte Bundespräsident Alexander Van der Bellen das verfassungsmäßige Zustandekommen des "Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen Covid-19" beurkundet, von Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) wurde es gegengezeichnet.

Die Impfpflicht wurde am 20. Jänner vom Nationalrat beschlossen, am Donnerstag stimmte mit dem Bundesrat auch die Länderkammer des Parlaments zu. Gelten wird sie für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie – bedingt – auch für Genesene.

Stufenmodell

Der Strafrahmen bei Nichtbefolgung geht im sogenannten "vereinfachten Verfahren" bis zu 600 Euro, im "ordentlichen Verfahren" bis 3.600 Euro. In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März ("Phase 2"). Ausständig ist noch eine Verordnung des Gesundheitsministers, in der die Details zum Vollzug geregelt werden – etwa hinsichtlich der zugelassenen Impfstoffe oder der Ausnahmen von der Impfpflicht.

Sobald dann die Elga GmbH die technischen Voraussetzungen zum Datenabgleich geschaffen hat, bekommen alle dann noch Ungeimpften ein Erinnerungsschreiben, das sie zur Impfung auffordert. Sollte es epidemiologisch notwendig sein, tritt dann auch die dritte Phase in Kraft. Wer dann an einem von der Regierung festgelegten Impfstichtag kein gültiges Impfzertifikat vorweisen kann, erhält eine automatisierte Impfstrafverfügungen ausgestellt.

FPÖ-Chef Herbert Kickl sah mit der Beurkundung durch den Bundespräsidenten "eine unrühmliche Ära für den Rechtsstaat und die Grund- und Freiheitsrechte der Österreicher eingeleitet". Diese Rechte würden durch den "Impfzwang", wie er es in einer Aussendung nannte, ohne Evidenz und in einem nie dagewesenen Ausmaß beschnitten. Überdies sei das Gesetz verfassungswidrig und nicht verhältnismäßig. (APA, 4.2.2022)