Die Impfpflicht gilt, aber welche Impfstoffe dazu anerkannt sind, ist momentan noch nicht klar.

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Eigentlich trat die Impfpflicht mit der Nacht auf Samstag in Kraft und wurde damit ein geltendes Gesetz. Eigentlich, weil jene Verordnungen, die die Details zur Impfpflicht regeln – also etwa, wie viele Stiche von welchem Impfstoff man braucht, um das Gesetz zu erfüllen, noch fehlen. Damit ist, obwohl es nun zwar eine Impfpflicht gibt, immer noch unklar, wer gerade offiziell als geimpft gilt und wer nicht.

In der Praxis macht das derweil noch keinen groben Unterschied, wird doch erst ab Mitte März gestraft, wer gegen das Gesetz verstößt. In den vergangenen Tagen wurden verschiedene Entwürfe publik, die zumindest einen Einblick in das geben, was bald gelten wird. Mehrere dieser Entwürfe liegen dem STANDARD vor. Was dem STANDARD ebenfalls vorliegt: Beschwerden darüber, dass völlig unklar ist, wie Ausnahmegründe eigentlich genau erfasst werden sollen.

Sputnik nicht zugelassen

Doch erst zu den Verordnungen. Davon gibt es nun einige Arbeitsversionen, die finale wird gerade erarbeitet und wohl noch im Laufe des Wochenendes publik gemacht. Was sich in den Versionen, die dem STANDARD vorliegen, deckt, das sind die Impfstoffe, die anerkannt werden sollen. Das sind – neben jenen, die ohnehin in Österreich im Einsatz sind – Sinopharm, Sinovac, Covaxin, Covovax und Covishield. Der russische Impfstoff Sputink, von dem Ex-Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) in einer früheren Phase der Pandemie große Mengen beschaffen wollte, ist nicht dabei.

Festgelegt ist auch, nach wie vielen Tagen man eine weitere Impfung braucht, um als geimpft zu gelten. Die Grundregel: Wer schon vor Inkrafttreten der Verordnung drei Stiche hatte, gilt als geimpft. Wer erst Genesen ist und sich dann zwei Mal impfen lassen hat, ebenso. Wer sich zweimal impfen ließ und erst dann genesen ist, gilt zwar nicht als drei Mal geimpft, ist aber dennoch – so wie alle Genesenen – 180 Tage lang von der Impfpflicht befreit. Für alle, die bisher noch nicht geimpft wurden, werden in der Verordnung zahlreiche Szenarien durchgedacht. Da heißt es etwa: "Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich einer Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Vorimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen".

Weitgehend deckungsgleich sind auch die nun näher definierten Ausnahmegründe von der Impfpflicht. Dazu zählt etwa, wenn man Allergien gegen die Inhaltsstoffe der Impfstoffe hat, oder bei Autoimmunerkrankungen, sofern der Krankheitszustand instabil ist. Außerdem sind jene ausgenommen, bei denen aus medizinischen Gründen nicht zu erwarten ist, dass die Impfung bei ihnen anschlägt, dazu zählen etwa Menschen nach einer Knochenmark-, Stammzellen oder Organtransplantation, Menschen mit Immunsuppression oder in einer dauernden Kortisontherapie und Menschen, bei denen nach drei Corona-Impfungen noch immer keine Immunantwort kam.

Technische Lücke bei Ausnahmeattesten

Was diese Ausnahmen angeht, so gibt es aber noch technische Unklarheiten. Im Gesetz festgeschrieben ist, dass Ärztinnen und Ärzte, die dazu befugt sind, einerseits Bestätigungen an die Betroffenen ausstellen, andererseits, dass sie im Impfregister eintragen, dass ein Ausnahmegrund vorliegt. Und bei zweitgenanntem hapert es: Wie der STANDARD aus involvierten Kreisen erfuhr, gibt es momentan noch kein zentrales System, um die Ausnahmen digital einzuspeisen. In einigen Bundesländern machte man deshalb beim Gesundheitsministerium Druck und fragte nach einer Lösung, die Antwort sei gewesen: Es stehe den Ländern frei, eigene digitale Systeme zu bauen. Das würde wohl etwa dann, wenn eine Wienerin in Salzburg kontrolliert wird, zu einem immensen Aufwand führen.

Die Elga, so heißt es aus dem Gesundheitsministerium zum STANDARD, arbeite momentan an so einer zentralen Upload-Möglichkeit, die solle "spätestens im April" verfügbar sein. Nur: Schon ab Mitte März muss die Polizei bei allen Amtshandlungen überprüfen, ob die Person, mit der sie es zu tun hat, geimpft ist. Hat diese einen Ausnahmegrund, dann muss sie also zumindest vorerst lediglich ein Attest in Papierform bei sich haben und vorzeigen. Wie gut oder effizient die Gesundheitsbehörden dann prüfen können, ob das echt ist, hängt wiederum davon ab, ob es zumindest ein manchen Bundesländern technische Lösungen dafür geben wird.

Ausstellen dürfen solche Zertifikate Amtsärztinnen und Amtsärzte, Epidemieärztinnen und Epidemieärzte und einige Fachambulanzen. Laut Verordnungsentwurf sind das Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie, Interne Ambulanzen, Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Neurologische Ambulanzen. Wie so ein Ausnahmezertifikat auszusehen hat, wird ebenfalls in den Verordnungen zur Impfpflicht geregelt. Auch dazu liegt dem STANDARD ein Entwurf vor: Ein einseitiges PDF-Dokument, auf das Stempel und Unterschrift des Arztes oder der Ärztin müssen. (Gabriele Scherndl, 5.2.2022)