Wolfgang Fellner hat sich aus dem Vorstand des Privatsenderverbands VÖP zurückgezogen.

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Wien – Der Verband Österreichischer Privatsender, kurz VÖP, hat seit Jahreswechsel einen bekannten Namen weniger im Vorstand: Wolfgang Fellner hat sein Mandat im Vereinsgremium zurückgelegt. Fellners Mediengruppe um die Marken "Oe24" und "Österreich" ist – und bleibt laut Fellner – mit den Radiosendern Radio Austria und Antenne (Salzburg) Mitglied im VÖP, nicht aber mit Oe24TV.

"Ich habe meinen Vorstandsposten mit 1. Jänner zurückgelegt, weil ich bei Radio Austria nicht mehr Geschäftsführer bin, deshalb Radio Austria auch nicht mehr im VÖP vertreten kann und will", erklärt Fellner auf STANDARD-Anfrage. Er sei nie gewähltes Vorstandsmitglied, sondern "nur für ein Jahr kooptiert" in diesem Gremium gewesen.

Niki Fellner abgelehnt

Er habe dem VÖP seinen Sohn Niki als Nachfolger vorgeschlagen, doch "das wurde abgelehnt". Laut Fellner mit der Erklärung, "weil man keine kooptierten Vorstandsposten mehr will".

Wolfgang Fellner sagt, er sei "aus Zeitgründen" nicht mehr Geschäftsführer bei Radio Austria und Antenne, die im VÖP Mitglied sind. Medieninhaber des bundesweiten Radioprogramms Radio Austria ist die Radio Austria GmbH; laut Firmenbuch war Wolfgang Fellner dort bis 2010 als Geschäftsführer eingetragen, damals trug die Gesellschaft noch einen anderen Firmennamen.

Neue Statuten

Die aktive Managementfunktion bei einem Sender legen die gerade frisch überarbeiteten Statuten des Privatsenderverbands nahe, die am 16. Dezember 2021 in Kraft getreten sind. Die Anforderungen für Vorstandsmitglieder wurden dort etwa detaillierter geregelt.

Die Statuten verlangen nun unter Punkt 7 des Paragrafen 11 von Mitgliedern des Vorstands, sie müssten Geschäftsführerinnen von Mitgliedsunternehmen sein oder Angestellte eines Mitgliedsunternehmens, die von der Geschäftsführung des Mitgliedsunternehmens ausdrücklich zur Vertretung im Vorstand schriftlich bevollmächtigt worden sind (Bevollmächtigte). Zudem verlangen die Statuten hier, dass "gegen deren Eignung keine berechtigten Zweifel bestehen. Eine mangelnde Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin berechtigte Interessen des Vereins entgegenstehen (drohender Reputationsverlust, Interessenkonflikte etc.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein/e Kandidat/in wegen eines Vorsatzdelikts rechtskräftig verurteilt ist, das mit seiner/ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer/in oder Mitarbeiter/in eines Medienunternehmens im Zusammenhang steht und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist."

Wolfgang Fellner wurde am Mittwoch vom Oberlandesgericht Wien rechtskräftig wegen übler Nachrede zu einer Geldbuße verurteilt. Höchststrafe für üble Nachrede sind 720 Tagsätze – hier wurden es 120 – oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. (fid, 17.2.2022)