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Die EU hat mit drei Sanktionspaketen auf den russischen Angriff auf die Ukraine reagiert.
Mit drei Sanktionspaketen hat die EU auf den russischen Angriff auf die Ukraine reagiert. Die Maßnahmen sind umfangreich und schränken den Export von zahlreichen Gütern nach Russland ein. Betroffen sind vor allem Hightech-Produkte und Software, Erdölraffination sowie die russische Luft- und Raumfahrtindustrie. Zahlreiche namentlich genannte Personen und Organisationen unterliegen persönlichen Sanktionen.
Häufig wird übersehen, dass die Verletzung bestimmter Exportkontrollbestimmungen durch Unternehmen und ihre Mitarbeiter nicht nur einen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, sondern echtes Kriminalstrafrecht darstellen kann. Die Strafdrohung reicht dabei – da bei unternehmerischen Geschäftsbeziehungen zumeist eine gewerbsmäßige Begehung vorliegen wird – bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 79 Abs 2 AußWG 2011).
Ja sogar der fahrlässige Verstoß gegen bestimmte Sanktionsbestimmungen ist gerichtlich strafbar (Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, § 79 Abs 3 leg cit). Dass es sich dabei auch nicht um "totes Recht" handelt, hat sich infolge der Iran-Sanktionen gezeigt, wo Verletzungen der Sanktionsbestimmungen tatsächlich nach dieser Bestimmung geahndet wurden.
Was sind Güter?
Die Beurteilung der Frage, die Verletzung welcher konkreten Sanktionen nun aus österreichischer Sicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, ist äußerst komplex. Grundsätzlich orientiert sich der gerichtliche Straftatbestand an dem Güterbegriff, definiert als Waren, Software oder Technologie. Unter Waren versteht man physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, sowie Elektrizität.
Wertpapiere und Zahlungsmittel fallen zwar grundsätzlich nicht unter das Außenwirtschaftsgesetz (AußWG), werden jedoch von dem gerichtlichen Straftatbestand des § 12 Devisengesetz (Strafrahmen bis zu einem Jahr) erfasst. Bei Technologie handelt es sich, kurz gefasst, um nicht allgemein zugängliches technisches Wissen.
Strafbar ist der Verstoß gegen innerstaatliche Exportkontrollbestimmungen sowie unmittelbar anwendbares Recht der EU. Die aktuellen Sanktionen beinhalten unter anderem eine Erweiterung der bereits bestehenden Einfuhrverbote um die Gebiete Donezk und Luhansk.
Umfangreiche Verbotslisten
Relevant ist in diesem Zusammenhang vor allem das Verbot des Handels in Bezug auf die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen für diese Gebiete. Auch gibt es umfangreiche Verbotslisten für Güter, die der militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, sowie Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ölraffination in Russland.
Weiters besteht ein Exportverbot nach Russland für Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge sowie Teile hiervon sowie generelle Exportverbote für bestimmte Chemikalien, die auch gegen die Russische Föderation gelten.
Aktuell wurde auch der von Sanktionen persönlich betroffene Personenkreis erweitert. Im Wesentlichen dürfen ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Bei letzteren Sanktionen ist aber unklar, ob diese auch unter den Straftatbestand des § 79 AußWG fallen.
Freilich gibt es einige restriktive Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten. Die Rechtslage ist unklar, und die aktuelle politische Situation führt zu extrem kurzen Übergangsregelungen. Aufgabe der Unternehmen ist es daher, ihre Geschäftsaktivitäten binnen weniger Tage an die aktuellen Ausfuhrbeschränkungen anzupassen. Herstellung der vollen Compliance ist erforderlich, um eine strafrechtliche Haftung der Unternehmen und der Unternehmensleiter zu vermeiden. (Simone Petsche-Demmel Andreas Pollak, 7.3.2022)