Polizisten und Justizwachebeamte dürfen privat Waffen tragen, Elitesoldaten nicht.

Foto: APA/BUNDESHEER/HARALD MINICH

Soldatinnen und Soldaten des österreichischen Jagdkommandos sind im Umgang mit Waffen bestens geschult. Privat dürfen sie aber dennoch keine tragen – selbst dann nicht, wenn sie in der Vergangenheit in Afghanistan im Einsatz waren und sich deshalb bedroht fühlen. Mehrere Mitglieder der Spezialeinheit, die entsprechende Anträge gestellt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof nun endgültig abblitzen lassen. (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114).

Antiterroreinsätze im Ausland

Im aktuellen Fall beantragte ein Jagdkommando-Soldat, der an Antiterroreinsätzen in Afghanistan, Mali und Tschad teilgenommen hatte, einen Waffenpass. Die Beamtinnen und Beamten lehnten allerdings ab, denn der Job bei einer Spezialeinheit sei zwar gefährlich, begründe aber kein Recht darauf, privat Schusswaffen zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit des Soldaten außerhalb seines Dienstes gefährdet ist, gebe es nicht. Zwar dürfen Polizisten und Justizwachebeamte per Gesetz auch ohne besondere Gefährdung einen Waffenpass beantragen, Soldaten seien davon aber ausgenommen.

Der Mann wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht: Wegen seiner Auslandseinsätze gegen "hochgefährliche Gegner" fürchte er Racheaktionen gegen sich und seine Angehörigen. Es liege eine "Gefahrenlage" vor, die jeder Person das Recht auf einen Waffenpass zubillige. Der Terroranschlag in Wien am 2. November 2020 habe belegt, "dass die Bewaffnung qualifizierter Bürger die öffentliche Sicherheit erhöht".

Besondere Gefahr erforderlich

Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte der Mann mit dieser Argumentation Erfolg. Laut den Richterinnen und Richter befinde er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in einer "Gefahrensituation, die die eines durchschnittlichen Bürgers übersteigt". Seitdem "der islamistische Terror in Europa zugenommen" habe, habe sich die Bedrohungslage in Österreich grundlegend verändert. Außerdem sei der Mann als Soldat einer Spezialeinheit gut ausgebildet. Müsste er von seiner Schusswaffe Gebrauch machen, würde er Unbeteiligte dabei nicht gefährden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Antrag der Behörde nun aber korrigiert und die Ausstellung des Waffenpasses rückgängig gemacht. Allein die Zugehörigkeit zum Jagdkommando begründet aus Sicht der Höchstrichterinnen und Höchstrichter nämlich keinen "besonderen Bedarf" an einer Waffe. Im Fall eines bewaffneten Angriffs könnte es zwar gut sein, wenn Soldaten privat einschreiten. Gleichzeitig könnten dadurch wegen möglicher Verwechslungen aber zusätzliche Gefahren entstehen.

Zahlreiche Verfahren

Nach dem Terroranschlag in Wien hatten dutzende Soldatinnen und Soldaten, die in Afghanistan stationiert waren, Racheaktionen in Österreich befürchtet und einen Waffenpass beantragt. Die Verfahren liefen unterschiedlich ab. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Spezialkräfte bisher aber abblitzen. Denn bloße "Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung" reichen aus Sicht der Höchstrichterinnen und Höchstrichter nicht aus. Es müsse vielmehr eine "konkrete" Gefahr vorliegen. Vergangenes Jahr konnte ein Soldat etwa nachweisen, dass sich seine Daten in den Händen der Taliban befinden. Das Verwaltungsgericht Linz gab ihm deshalb recht und stellte den Waffenpass aus.

Die Bundesheergewerkschaft hatte in der Vergangenheit immer wieder gefordert, Soldaten privat Waffen tragen zu lassen. Ein "Mehr an verdeckt bewaffneten Sicherheitskräften" würde auch zur "Erhöhung der allgemeinen Sicherheit" beitragen. (japf, 10.3.2022)