Im Gastblog beantwortet die Juristin Theresa Kamp Fragen, die zum Thema Unterhalt auftauchen.

Alimente beziehungsweise Unterhalt ist häufig ein Reizthema. Immer wieder stellen sich Personen bei einer Trennung einerseits die Frage, ob man sich den Kindesunterhalt überhaupt leisten kann, und auf der anderen Seite, ob der Kindesunterhalt ausreichen wird, um den Bedarf der Kinder zu decken. Manche Personen, die Kindesunterhalt zahlen, befürchten, mit ihren Zahlungen den Ex-Partner, die Ex-Partnerin zu sponsern. Tatsächlich ist das meistens nicht der Fall.

Wer zahlt den Kindesunterhalt?

Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig, und zwar so lange, bis die Kinder selbsterhaltungsfähig sind. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder tritt – entgegen einem weitverbreiteten Missverständnis – jedenfalls nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr ein. Wenn es den Lebensverhältnissen der Eltern entspricht und das Kind eine Studienberechtigung hat, müssen Kinder auch während des Studiums noch finanziell unterstützt werden.

Die Person, die die Kinder überwiegend betreut, also die auch nach der Trennung noch mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, leistet ihren Beitrag durch Naturalunterhalt. Also beispielsweise durch die tatsächliche Versorgung (Essen, Betreuung, Wohnraum, Kleidung) der Kinder. Der andere Elternteil schuldet Geldunterhalt. Der geldunterhaltspflichtige Elternteil hat den Kindesunterhalt an den hauptbetreuenden Elternteil zu überweisen. Häufig ist das nach wie vor die Mutter, bei der die Kinder nach einer Trennung wohnen. Übrigens hat der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin keinen Anspruch darauf, dass nachgewiesen wird, wofür der Kindesunterhalt ausgegeben wird, oder darauf, dass Rechnung gelegt wird.

In welcher Höhe muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Einerseits geht es bei der Frage, wie viel Unterhalt zu zahlen ist, darum, wie der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin finanziell aufgestellt ist, und andererseits um den tatsächlichen Bedarf des Kindes.

Als Orientierung gibt es zum Beispiel Prozentsätze, um die Unterhaltshöhe zu ermitteln. Je nach Alter des Kindes werden zwischen 16 und 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens geschuldet. Auch weitere Sorgepflichten (weitere Kinder oder Ehepartner) des Unterhaltsschuldners oder der Unterhaltsschuldnerin werden berücksichtigt. Unterhaltsbeträge, wie sie teilweise bei amerikanischen Promi-Kindern kolportiert werden, gibt es bei uns aber nicht. In Österreich gibt es nämlich eine sogenannte "Playboygrenze" oder Luxusgrenze, die den Kindesunterhalt ab einer gewissen Einkommenshöhe deckelt.

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Bei der Bemessung des Geldunterhalts sind unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen.
Foto: Getty Images/RoBeDeRo

Was hat die (gleichteilige) Betreuung mit dem Kindesunterhalt zu tun?

Ein "normales" Kontaktrecht des Unterhaltsschuldners oder der Unterhaltsschuldnerin zu den Kindern beeinflusst die Höhe des Kindesunterhalts an sich nicht. Die Kosten, die für Kontaktzeiten mit den Kindern anfallen, sind zusätzlich zu zahlen. Es ist zum Beispiel nicht möglich, Eintritte in den Zoo, Skiliftkarten oder das Hotel im Urlaub dem hauptbetreuenden Elternteil in Rechnung zu stellen. Bei einem überdurchschnittlichen Kontaktrecht kann es aber zur Reduktion der Geldunterhaltspflicht kommen. Wenn beide Eltern die Kinder gleichteilig betreuen und keine großen Einkommensunterschiede zwischen den Eltern bestehen, kann der Geldunterhalt sogar ganz entfallen.

Wenn der hauptbetreuende Elternteil sehr wohlhabend ist, muss dann trotzdem Unterhalt gezahlt werden?

Auch wenn der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, sehr wohlhabend ist, muss der andere Elternteil dennoch Geldunterhalt leisten. Der hauptbetreuende Elternteil muss nur ausnahmsweise Geldunterhalt leisten, und zwar dann, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Bedarf des Kindes nicht ausreichend decken kann oder es diesen unbillig überstrapazieren würde. Immer wieder kommt es zu Missverständnissen und Verwechslungen des Kindesunterhalts mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt. Eine neue Beziehung des hauptbetreuenden Elternteils führt nämlich nicht automatisch dazu, dass kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss.

Kann man die Eltern des Unterhaltsschuldners oder der Unterhaltsschuldnerin, also die Großeltern, in Anspruch nehmen?

Jein. Sind die Eltern nicht in der Lage, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, so müssen die Großeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Aber: Ist nur ein Elternteil leistungsunfähig, so hat zunächst der andere Elternteil den gesamten Unterhalt zu übernehmen. Das heißt, wenn die Alimente nicht gezahlt werden, kann man nicht so einfach bei Oma und Opa anklopfen. Außerdem ist die Unterhaltspflicht der Großeltern begrenzt. (Theresa Kamp, 29.3.2022)