Ukrainerinnen und Ukrainer, die vor dem Krieg geflohen sind, können den Ausweis für Vertriebene beantragen.

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Seit einem Monat ist Krieg in der Ukraine, seitdem kommen zehntausende Menschen aus der Region nach Österreich. Zwar geht es in erster Linie um Schutz und Erste Hilfe, doch die meisten der Ankommenden wollen arbeiten – und die Unternehmen wollen dies auch möglichst rasch ermöglichen. Bei der Einstellung von ukrainischen Staatsangehörigen ist einiges zu beachten. Wir haben die wichtigsten Fragen aus der Praxis zusammengestellt.

Frage: Kann ich als Arbeitgeber im Betrieb Ukrainer beschäftigen, die in Österreich Zuflucht vor dem bewaffneten Konflikt suchen?

Antwort: Ukrainer, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder sich davor auf Basis eines Aufenthaltstitels oder visumsfrei in Österreich aufhielten, können den Ausweis für Vertriebene beantragen. Nach Erteilung des Ausweises für Vertriebene dürfen sie in Österreich beschäftigt werden, wenn für die betroffene Person vom regionalen Arbeitsmarktservice über Antrag des Arbeitgebers eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wird.

Frage: Welche Personen haben Anspruch auf einen Ausweis für Vertriebene?

Antwort: Die folgenden Personen haben in Österreich die Möglichkeit, einen Ausweis für Vertriebene zu erhalten, wenn sie die Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 aufgrund des Angriffs Russlands verlassen haben:

- Staatsangehörige der Ukraine, die bis 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnten, und deren Familienangehörige;

- Staatenlose und Drittstaatsangehörige, denen vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Familienangehörige;

Darüber hinaus können auch Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG (oder gem. §§ 55-57 AsylG) verfügten, der jedoch nicht verlängert oder entzogen wurde (oder wird), sowie Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, deren Visum oder visumspflichtiger Aufenthalt abläuft, einen Ausweis für Vertriebene erhalten, sofern sie aufgrund des Krieges nicht zurück in die Ukraine oder in ihren Wohnsitzstaat können.

Frage: Wo kann der Ausweis für Vertriebene beantragt werden?

Antwort: Der Ausweis für Vertriebene wird automatisch ausgestellt, nachdem sich die Flüchtenden aus der Ukraine in den entsprechenden Registrierungsstellen registriert haben. Registrierungsstellen wurden bundesweit vor allem in Dienststellen der Polizei eingerichtet. Zur Registrierung sollten die Personaldokumente der Betroffenen mitgebracht werden (sofern vorhanden) sowie ein Meldezettel, sofern in Österreich bereits eine Unterkunft bezogen wurde.

Frage: Was muss ich als Arbeitgeber für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung einreichen?

Antwort: Für den Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ist ein entsprechendes Formular auszufüllen, das Auskunft über den Betrieb gibt und die Position, die durch den ukrainischen Staatsbürger zu besetzen ist. Um das Formular korrekt auszufüllen, benötigt man jedenfalls persönliche Daten des Bewerbers und den Ausweis für Vertriebene. Fragen sollte man darüber hinaus auch nach Ausbildungsnachweisen, sonstigen Qualifikationsnachweisen (sofern vorhanden) sowie einem Lebenslauf.

Frage: Muss der Bewerber Deutschkenntnisse nachweisen, um beschäftigt zu werden?

Antwort: Das hängt von den Jobanforderungen des Arbeitgebers ab. Die Aneignung von Deutschkenntnissen ist aber im Hinblick auf eine langfristige Integration zu empfehlen. Mittlerweile werden Deutschkurse auch zu reduzierten Preisen angeboten; es ist zu empfehlen, beispielsweise über den ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) Informationen einzuholen.

Frage: Wie viel kostet es, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen?

Antwort: Nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist eine Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu bezahlen.

Frage: Ist der Betriebsrat über die Beschäftigung zu informieren?

Antwort: Ja, sofern es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss dieser vorab über die gewünschte Einstellung verständigt werden.

Frage: Kann ich als Arbeitskräfteüberlasser ebenso Ukrainer aufnehmen und an Beschäftigerbetriebe, die Arbeitskräftebedarf haben, überlassen?

Antwort: Nein, dies ist entsprechend den derzeit geltenden Rahmenbedingungen nicht möglich, wenn die betroffenen Personen lediglich über einen Ausweis für Vertriebene verfügen. Sie dürfen nur auf einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb eingesetzt werden.

Frage: Wie lange gilt die ausgestellte Beschäftigungsbewilligung?

Antwort: Grundsätzlich kommt das auf das Arbeitsverhältnis an. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt die Beschäftigungsbewilligung bis zum Ende der Befristung, maximal jedoch zwölf Monate; bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann die Beschäftigungsbewilligung für maximal zwölf Monate ausgestellt werden. Im Falle eines ukrainischen Bewerbers wird die Beschäftigungsbewilligung voraussichtlich maximal bis 3. März 2023 ausgestellt, da derzeit der Vertriebenenstatus bis dahin gilt.

Frage: Kann die Beschäftigungsbewilligung danach verlängert werden?

Antwort: Sofern der Vertriebenenstatus offiziell auch auf politischer Ebene (durch Beschluss des Rates der Europäischen Union) verlängert wird, wird auch eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung möglich sein. Verlängerungen müssen immer vor Ende der Beschäftigungsbewilligung eingebracht werden, andernfalls riskieren Arbeitgeber, für eine illegale Beschäftigung von Ausländern bestraft zu werden.

Frage: Was passiert, wenn der Vertriebenenstatus danach nicht verlängert wird und ich die betroffene Person weiterbeschäftigen möchte?

Antwort: Dann muss rechtzeitig vor Ende der Beschäftigungsbewilligung ein Aufenthaltstitel beantragt werden, der ebenso die Beschäftigung in Österreich ermöglicht. Dafür stehen insbesondere die Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüssel- oder Fachkräfte oder aber auch die "Blaue Karte EU" zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung gegeben sind. (Valentina Arnez, 29.3.2022)