Die neuen Richtwerte, die die Basis für die Altbaumieten sind, müssten vom Justizministerium noch vor dem 1. April kundgemacht werden. Noch lässt man sich damit aber Zeit.

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Wien – Das Bundesgesetzblatt mit der Kundmachung der neuen Miet-Richtwerte ist zwar noch immer nicht da. Dennoch wird ab 1. April die Anhebung der Richtwertmieten um knapp sechs Prozent durchgeführt werden können, davon ist man nicht nur in der Immobilienwirtschaft, sondern sogar bei der Arbeiterkammer überzeugt. Denn das im Vorjahr beschlossene "Mietzinsrechtliche Pandemiefolgenlinderungsgesetz" (MPFLG), das die Anhebung 2021 aussetzte, spricht klar von deren Nachholung per 1. April 2022. Damit sei unerheblich, ob die neuen Richtwerte nun amtlich kundgemacht werden oder nicht, sagt AK-Wohnrechtsexperte Walter Rosifka. "Denn man kann sie sich ja anhand der Inflationsrate der Vorjahre leicht selbst ausrechnen." Wie ein Sprecher gegenüber der APA am Mittwochnachmittag erklärte, ist die Kundmachung im Bundesgesetzblatt für Donnerstag geplant.

Bei der Arbeiterkammer hat man das auch bereits gemacht. Demnach wird ab 1. April der Wiener Richtwert von 5,81 auf 6,15 Euro je Quadratmeter steigen. Im Bundesland Vorarlberg, wo der Richtwert am höchsten ist, liegt er künftig schon bei 9,44 Euro (zuvor: 8,92), im Burgenland, wo es den niedrigsten Richtwert gibt, wird er künftig 5,61 Euro statt 5,30 Euro betragen.

Das im Vorjahr beschlossene Gesetz schreibt konkret zwei Dinge vor: Erstens, dass die Anhebung der Richtwerte per 1. April 2022 nachzuholen ist. Und zweitens, dass das Bundesministerium für Justiz "die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen" hat.

Auch für Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (ÖVI), ist deshalb für die Gültigkeit der neuen Richtwerte die Kundmachung keine Voraussetzung. "Das ist jedenfalls die gängige Rechtsansicht", sagt Holzapfel dem STANDARD. Ministerin Alma Zadic, die vergangene Woche im STANDARD-Interview gute Gründe angeführt hatte, warum die Anhebung durchzuführen sei, wäre dann aber jedenfalls dem Gesetz nach säumig.

Justiz prüft noch immer

Aus dem Justizministerium hieß es jedenfalls auch am Dienstag: Man prüfe noch.

Dass die Zeit gar nicht mehr reichen würde, die Anhebung noch per Gesetz neuerlich zu verschieben, ist schon seit einigen Tagen klar. AK-Experte Rosifka hält es aber auch immerhin für möglich, dass die Richtwerte zwar jetzt im April steigen, später aber wieder rückgängig oder die Erhöhung per Gesetz etwas abgeschwächt wird.

Doch eine solche Vorgangsweise würde für heilloses Chaos sorgen, meint Holzapfel, und führt an, dass Hausverwaltungen und Vermieter schon ab Anfang April Schreiben mit der Mieterhöhung an die Mieterinnen und Mieter schicken müssen, ansonsten können bei bestehenden Mietverträgen die Mieten nicht per Anfang Mai angehoben werden. Der 1. Mai wäre nämlich für bestehende Verträge der frühestmögliche Zeitpunkt der Anhebung. Bei neuen Mietverträgen können schon ab 1. April die neuen Richtwerte als Basis für die Berechnung der Hauptmiete herangezogen werden. (mapu, 30.3.2022)