Zunächst mehrere Jahre lang Miete zahlen, daneben etwas ansparen, irgendwann die Wohnung zum Restwert kaufen, also unter Anrechnung der bisher bezahlten Miete – geht das? Ja, das geht – aber mit der Kaufoption gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) hat das nicht viel zu tun, auch wenn das oft verwechselt oder synonym verwendet wird. Das erwähnte "Leasingmodell", also der Mietkauf, kann vertraglich immer vereinbart werden, klärt AK-Wohnrechtsexperte Walter Rosifka auf. Es kommt dabei also vor allem darauf an, was vereinbart wird – und zwar am besten schriftlich, darauf sollte man auf jeden Fall bestehen.

Die Kaufoption gemäß WGG hingegen ist eine gesetzliche Variante, die nur für Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern gilt, die mit Wohnbauförderung errichtet wurden. Sie erfordert das Zusammenkommen mehrerer Faktoren: Das Gebäude darf nicht im Baurecht errichtet worden sein (dem Bauträger muss also auch das Grundstück gehören), der Finanzierungsbeitrag muss eine bestimmte Grenze überschritten haben (indexiert 74,17 Euro per 1. April 2021), und zum Zeitpunkt der Anmietung darf die Wohnbauförderung (vom Bauträger) noch nicht vollständig zurückbezahlt worden sein.

Zuletzt wurde diese gesetzliche Kaufoption sogar ausgeweitet: Für ab August 2019 abgeschlossene Mietverträge gibt es eine erste Möglichkeit zum käuflichen Erwerb bereits nach fünf Jahren. Davor musste man zehn Jahre lang warten. Nun hat man innert dreier Fünf-Jahres-Fristen jeweils einmal die Möglichkeit, vom Vermieter ein Angebot zum Kauf der Wohnung zu verlangen. Aber Achtung: Das Angebot ist quasi eine Holschuld des Mieters oder der Mieterin; es besteht für die Bauträger keine Verpflichtung, von sich aus die Kaufangebote zu verschicken. Und manche tun das auch aus Prinzip nicht. Andere Bauträger wiederum – auch das steht ihnen frei – räumen freiwillig eine Kaufoption ein.

Ansparmodell in Diskussion

Ein Leasing-, vulgo "Ansparmodell", ist aktuell aber auch für das WGG zumindest in Diskussion. Es würde voraussichtlich so aus sehen, dass Mieterinnen und Mieter von Genossenschaftswohnungen über die gesamte Laufzeit der Finanzierung ihres Wohngebäudes (meist 30 oder 35 Jahre) monatlich einen Zuschlag zur Miete in Höhe von knapp zwei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zahlen. Am Ende der Laufzeit gehört ihnen dann die Wohnung ohne Aufpreis. Wer sie doch nicht kaufen will oder vorzeitig auszieht, bekommt das Geld verzinst zurück.

So weit die bisherigen Pläne; ob sie umgesetzt werden, ist fraglich. (mapu, 02.04.2022)