Vermieter sind dazu verpflichtet, defekte Gasthermen auszutauschen. Auf umweltschonende Technologien müssen sie aber nicht umrüsten.

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Putins Arme reichen bis in die Wohnzimmer von Millionen Österreicherinnen und Österreichern. Der Krieg hat Haushalten, die mit Gas heizen, ihre Abhängigkeit von Russland auf drastische Weise bewusst gemacht. Steigende Preise sind schon jetzt spürbar, auch ein Importstopp steht im Raum.

Der Krieg könnte dem Ausstieg vom Gas, der im Zuge der Energiewende ohnehin geplant ist, daher neuen Auftrieb verleihen. Abseits technischer Hürden stellen sich beim Austausch von Gasthermen aber auch rechtliche Fragen. Denn Mieter können Vermieterinnen nicht dazu zwingen, Wohnungen umzurüsten. Eigentümer, die von einem Umstieg nicht selbst profitieren, haben deshalb wenig Anreiz, den Austausch voranzutreiben.

Mieter sind abhängig

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) – also vor allem bei Altbauten – sind Vermieter dazu verpflichtet, defekte Gasthermen auszutauschen und dabei auf den aktuellen technischen Stand zu bringen, erklärt Magdalena Brandstetter, Rechtsanwältin und Partnerin bei Dorda.

Diese Pflicht trifft Vermieter allerdings nur, wenn das alte Heizgerät bereits kaputt ist. Und selbst dann sind sie lediglich dazu verpflichtet, eine moderne Gastherme zu installieren. Auf Fernwärme oder eine Wärmepumpe müssen Vermieter nicht umstellen.

Bessere Chancen haben Mieterinnen und Mieter, wenn sie den Umstieg selbst bezahlen. So kann etwa die Mehrheit der Mieter den Antrag stellen, das Haus an das Fernwärmenetz anzuschließen. Die Investitionskosten müssen aber entweder durch die Mietzinsreserve der letzten zehn Jahre gedeckt sein, oder es wird eine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen – zum Beispiel in Form einer befristeten Mietzinserhöhung. "Insofern ist auch die Bereitschaft der Mieter oft enden wollend", sagt Julius Ecker, Jurist in der Kanzlei Nagele Haslinger.

Aufwandersatz

Mieterinnen können grundsätzlich auch selbst ein neues Heizsystem installieren. Für bauliche Änderungen an der Wohnung ist zwar die Zustimmung des Vermieters erforderlich, Mieter können nützliche Verbesserungen des Mietgegenstandes jedoch gerichtlich durchsetzen, wenn sie üblich sind und die Interessen des Vermieters nicht verletzen.

Zieht der Mieter aus, bekommt er für die Verbesserung einen Aufwandersatz. "Er kann sich aber nur das ausbezahlen lassen, was die Heizanlage nach jährlichen Abschreibungen noch wert ist", erläutert Brandstetter. Je nach Anlage bekommt er spätestens nach zehn oder zwanzig Jahren keinen Ersatz mehr.

"Diese Owner-User-Problematik ist einer der Hauptgründe, warum die Bereitschaft zur Sanierung gering ist", sagt Ecker. "Da müsste man im Mietrechtsgesetz ansetzen." Denkbar wäre etwa, dass Mieter unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einen durchsetzbaren Anspruch auf ein möglichst nachhaltiges Heizsystem bekommen. Im Gegenzug könnte man für Wohnungen mit moderner Heizung oder guter Energiebilanz auch einen Zuschlag einführen, sodass Vermieter mehr Miete verlangen dürfen.

Ökologisierung ausständig

Laut Ecker könnte man gerade im Gebäudebereich sehr viel Energie einsparen. Vor allem bei alten Häusern sei die Bereitschaft zur Modernisierung aber nicht da, weil sie sich nicht unmittelbar auf den Mietzins auswirkt. "Im Wohnungseigentum wurden bereits erste Anreize geschaffen", erklärt Ecker. "Im Mietrecht steht die Ökologisierung aber noch weitgehend aus." Dabei gehe es sowohl um Klimaschutz als auch um Versorgungssicherheit. "Jetzt wäre eigentlich der Zeitpunkt, um das voranzutreiben", sagt Ecker.

Die hunderttausenden Gasthermen, die derzeit noch in Betrieb sind, will die Regierung jedenfalls bis 2040 gegen klimafreundlichere Alternativen tauschen. Den Fahrplan dafür soll das Erneuerbaren-Wärmegesetz festlegen. Derzeit wird noch verhandelt. (Jakob Pflügl, 15.4.2022)