Die Werbung für Impfungen an Schulen zählt zur Gesundheitsverwaltung. Die Zivilgerichte sind daher nicht zuständig.

Foto: APA/dpa/Marijan Murat

Mehrere Tiroler Eltern, die das Land wegen "Impfwerbung" an Schulen geklagt hatten, sind mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung endgültig gescheitert. Schon das Oberlandesgericht Innsbruck hatte das Verfahren als "unzulässig" erachtet und zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt. (OGH 23.2.2022, 3 Ob 199/21t)

Werbeflyer

Das Land Tirol hatte Broschüren verteilt, die unter anderem damit warben, dass die Impfung das Risiko senke, an Corona zu erkranken, und dass Jugendliche ab 14 zur Covid-19-Impfung weder eine Zustimmung noch eine Begleitung von Erwachsenen bräuchten. Nach der Impfung sei es wieder möglich, Freunde persönlich zu treffen, Fußball zu spielen und gemeinsam "abzuhängen". Schülerinnen und Schüler, die sich impfen lassen, konnten laut Flyer zudem ein Smartphone gewinnen.

Mehreren Tiroler Eltern stieß diese Werbemaßnahme offenbar sauer auf – so sehr, dass sie das Land Tirol klagten und am Landesgericht Innsbruck einen Antrag auf einstweilige Verfügung einbrachten. Das Gericht solle die Werbung verbieten. Sie sei unzulässig, weil das Land mit den Broschüren in "Erziehungsrechte" der Eltern eingreife.

Unzulässiger Rechtsweg

Erfolg hatten sie damit aber nicht: Schon das Landesgericht Innsbruck wies den Antrag der Eltern ab. Mündige Minderjährige – also Kinder ab 14 Jahren – können selbst in medizinische Behandlungen einwilligen. Ein generelles Verbot würde zudem in die Rechte anderer Personen eingreifen, die am Verfahren gar nicht beteiligt sind. Schließlich hätten sich die Flyer an alle Schülerinnen und Schüler der mittleren und höheren Schulen Tirols gerichtet.

Auch das Oberlandesgericht Innsbruck, an das sich die Eltern später wandten, erteilte dem Antrag eine Absage – wenn auch aus einem anderen Grund: Laut den Richterinnen und Richtern sind die Broschüren im Rahmen der Gesundheitsverwaltung verteilt worden und daher ein "hoheitlicher Akt". Insofern könne die Werbung vor den Zivilgerichten gar nicht bekämpft werden. Der Antrag sei daher "unzulässig".

MFG-Vertreter klagte

Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Flyer sei seinem "Erscheinungsbild" nach eine Information der Tiroler Landesregierung. Damit bestehe ein "evidenter Sachzusammenhang" zum Gesundheitswesen und zum hoheitlichen Handeln des Landeshauptmanns. Die Zivilgericht seien deshalb schlicht nicht zuständig.

Rechtskräftigt entschieden ist somit der Antrag auf einstweilige Verfügung, die Klage selbst ist noch offen. Dass die Entscheidung dort anders ausfällt, gilt aber als äußerst unwahrscheinlich. Vertreten wurden die Eltern vom Innsbrucker Rechtsanwalt Christian Ortner, der in der Vergangenheit immer wieder rechtlich gegen Corona-Maßnahmen vorging. Ortner ist stellvertretender Landessprecher der MFG Tirol.

Das Land Tirol hatte bei Antragstellung betont, dass es sich um keine Impfwerbung oder Werbefolder, sondern vielmehr um einen "Aufklärungsfolder" gehandelt habe. Man habe es als Aufgabe erachtet, der Bevölkerung umfassende Infos zu unterschiedlichen Themen bereitzustellen und zielgruppengerecht aufzuklären. (Jakob Pflügl, 15.4.2022)