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Grundsätzlich ist ein dauerhafter Körperschmuck legal. Außer man verwendet einschlägige NS-Symbole, die für jeden und jede sichtbar sind.

Foto: Reuters / YVES HERMAN

Wien – Zum zweiten Mal nach 2018 findet sich der 55-jährige Winfried S. wegen einer Tätowierung auf seinem rechten Unterarm vor einem Geschworenengericht. Neuerlich ist er wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung angeklagt, denn das Tattoo zeigt ein großes Hakenkreuz, das für Passanten gut erkennbar war, als S. am 5. August, mit einem kurzärmligen Oberteil bekleidet, bewusstlos auf der Stiege der U-Bahn-Station Gumpendorfer Straße lag. Vor dem Senat unter Vorsitz von Andreas Böhm bekennt der Angeklagte sich empört nicht schuldig.

"Ich habe immer langärmlige Sachen an! Oder ich pick ein Pflaster drauf!", begründet er, warum er die von Bettina Sommer vertretene Anklage für ungerecht hält. Für ungerecht hält S. auch die Verhandlungsführung des Vorsitzenden, da dieser gleich zu Beginn die 18 Vorstrafen des Angeklagten bespricht. Die kriminelle Karriere begann im Jahr 1981 mit 14, vier Jahre später folgte die erste unbedingte Haftstrafe, Anfang der 90er-Jahre wechselte S. von seinem Heimatbundesland nach Wien, wo er 1994 wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt wurde.

Nicht existenter Lungenkrebs

Nach der Entlassung kamen mehrjährige Strafen wegen Raubüberfällen dazu, die jüngsten Vorverurteilungen sind aus den Jahren 2020. Bei einer wurde beantragt, ihn wegen Haftunfähigkeit auf freien Fuß zu lassen. "Angeblich, weil Sie Lungenkrebs hatten. Da wurde dann ein Gutachten eingeholt, das hat überhaupt nicht gestimmt!", stellt Böhm zum Unmut des Angeklagten fest. Auch die bisher letzte Vorstrafe musste S. nicht antreten, da er eine Entzugstherapie absolviert.

"Was haben Sie für ein Problem im Leben, wenn Sie so viele Vorstrafen haben?", will der Vorsitzende zunächst wissen. "Ich hab's nicht leicht gehabt", entschuldigt der Angeklagte sich. "Haben Sie ein Drogenproblem?" – "Ja." Die Suchterkrankung sei auch der Grund gewesen, warum er nur noch beschränkte Erinnerungen an den inkriminierten Tag habe. Er sei sturzbetrunken gewesen, sagt S., versichert aber, das Hakenkreuz wie immer mit einem Pflaster verdeckt zu haben.

Mit 14 zu inkriminiertem Tattoo

"Wie kommen Sie überhaupt zu der Tätowierung?", interessiert Böhm. "Mit 14 war ich mit meinem besten Freund bei seinem älteren Bruder, der gerade aus dem Gefängnis gekommen ist." Dieser habe seine "Peckerl" hergezeigt, S. fand die ansprechend. "Burscherl, wüst a ans?", habe der Bruder des Freundes gefragt. Der Angeklagte stimmte zu und bekam angeblich ungewollt ein Hakenkreuz unter die Haut. "Ich war betrunken und habe nicht gewusst, was das wird", beteuert er.

Nachdem er 2018 in dieser Sache freigesprochen worden war, versprach er, sich das NS-Symbol entfernen zu lassen. Er habe sogar bereits kostenlose Angebote dafür gehabt, sagt er, nur versäumte er die Termine immer, da er sich in Straf- oder Untersuchungshaft befunden habe. Selbst habe er sich eine Entfernung nicht leisten können: "Mit 55 nimmt mich keiner mehr, als Giftler und mit meinen Vorstrafen", stellt S. fest.

Beisitzerin Martina Frank fällt auf, dass der Angeklagte noch viele andere Tätowierungen hat. "Die sind alle aus dem Häfn", lautet die Antwort. "Ich kenn mich auf dem Gebiet nicht so gut aus, aber auch ich weiß, dass man sich etwas drübertätowieren lassen kann. Warum haben Sie das in Haft nie gemacht?" – "Was hätte ich drüberpeckn lassen sollen?" – "Ich weiß nicht, vielleicht eine Blume?" – "A Blume?", ist S. konsterniert.

Erboster Angeklagter nimmt im Zuschauerraum Platz

Als Vorsitzender Böhm ebenso in den Raum stellt, dass ein großer schwarzer Fleck immer noch besser als ein Hakenkreuz wäre, reicht es dem Angeklagten. "Ich will mich mit Ihnen gar nicht mehr unterhalten! Schicken Sie die Geschworenen zur Beratung, die sollen mich verurteilen. Ich sag jetzt nichts mehr!", ruft er, erhebt sich vom Anklagestuhl und nimmt im Zuschauerraum Platz. Auf Böhms Nachfrage bestätigt er, dass er auch auf keine Fragen seiner Verteidigerin antworten will.

Als einziger Zeuge ist der Polizist geladen, der S. angezeigt hat. Er erinnert sich, dass es ursprünglich ein anderer Einsatz war, dann hätten Passanten und ein Sanitäter ihn auf die Tätowierung aufmerksam gemacht. Die Behauptung des Beamten, dass ihm der Angeklagte davor unbekannt gewesen sei, quittiert S. mit Rufen "Nehmen Sie ihn unter Eid!" und "Er lügt!", worauf Böhm dem Angeklagten androht, ihn aus dem Verhandlungssaal zu weisen.

Tatsächlich sieht der Vorsitzende in den Akten nach und hält dem Polizisten vor, dass er in der Anzeige vom "amtsbekannten S." geschrieben habe. "Na ja, man spricht dann mit Kollegen darüber, aber zum Zeitpunkt des Einsatzes habe ich ihn nicht gekannt", versichert der Beamte. Wie sich herausstellt, trägt S. bei dem Foto, das das Tattoo dokumentiert, an der Hand bereits einen Verband, es liegt also nahe, dass es nach Tätigwerden des Rettungssanitäters aufgenommen wurde. Der Angeklagte vermutet, dass dieser ihm sein Pflaster entfernt haben muss, der Zeuge kann dazu nichts sagen.

Verfassungsschutz sieht keine Verbindung zu Rechtsradikalen

Aus den Unterlagen trägt Böhm für die Laienrichterinnen und Laienrichter noch eine "fachspezifische Einschätzung" vor, nämlich die des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Wien. Dort scheint S. zwar wegen der Tätowierung zweimal auf: einmal wegen des Freispruchs 2018, in einem weiteren Fall kam es nie zu einer Anklage. Das LVT hält aber fest, dass es keine Hinweise gebe, dass der Angeklagte irgendwelche Berührungspunkte mit Rechtsextremen hätte.

Diesen Punkt erwähnt die Verteidigerin in ihrem Schlussplädoyer ebenso wie den Umstand, dass man S. nicht glauben müsse, dass die Tätowierung ungewollt gewesen sei. "Aber mit 14 war er sich der Tragweite sicher nicht bewusst" – und aufgrund seines weiteren Lebensweges habe er keine Möglichkeit gehabt, den Fehler auszubessern, ist sie überzeugt. Außerdem habe das Verfahren nicht beweisen können, dass ihr Mandant das Tattoo nie unter einem Pflaster versteckt habe.

Nach kurzer Beratung sehen die Geschworenen das ebenso und sprechen den Angeklagten – zum zweiten Mal nach 2018 – einstimmig frei. Da die Staatsanwältin keine Erklärung abgibt, ist das Urteil nicht rechtskräftig. "Ich rate Ihnen wirklich, es wegnehmen zu lassen", hat Böhm am Ende noch einen wertvollen Ratschlag parat. "Ich möchte mich wirklich entschuldigen für mein Benehmen", zeigt S. sich reuig, ehe er sich bei den Laienrichtern bedankt und den Saal verlässt. (Michael Möseneder, 25.4.2022)