Ob das Geld gewaschen wurde, interessierte den Obersten Gerichtshof im aktuellen Fall nicht.

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Graz – Die Mitarbeiter einer steirischen Räumungsfirma staunten wohl nicht schlecht, als sie in einer alten Waschmaschine 27 Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 280.000 Euro entdeckten. Und auch ihr Arbeitgeber, ein Unternehmen, das sich auf Räumungen und Online-Auktionen spezialisiert hat, witterte ein unerwartet gutes Geschäft.

Die Firma hatte im Vorfeld sämtliche Gegenstände eines ehemaligen Lokals zu einem pauschalen Preis von 1.000 Euro gekauft – theoretisch also auch die Waschmaschine und deren Inhalt. Behalten darf es den wertvollen Fund laut den Richterinnen und Richtern des Obersten Gerichtshofs aber nicht. (OGH 23.2.2022, 3 Ob 208/21s)

Versteckte Sparbücher

Die Erben des ehemaligen Lokaleigentümers hatten mit dem Räumungsunternehmen einen Vertrag über die "besenreine" Räumung der Liegenschaft vereinbart und dabei alle Gegenstände "in Bausch und Bogen" verkauft. Von den versteckten Sparbücher, die die Mitarbeiter des Räumungsunternehmens entdeckten, wussten sie freilich nichts.

Bei den Papieren handelte sich um sogenannte Kleinbetragssparbücher. Auch die zugehörigen Losungsworte, die den jeweiligen Inhaber zur Auszahlung berechtigen, lagen in der Waschtrommel. Das Räumungsunternehmen wandte sich deshalb an die Bank, legte die Sparbücher und die Losungswörter vor und verlangte das Geld.

Die Bank verweigerte jedoch die Auszahlung. Sie vermutete, dass das Unternehmen zwar formal, nicht aber "materiell" dazu berechtigt ist, das Geld zu beheben. Die Räumungsfirma war dagegen davon überzeugt, durch den Kaufvertrag Eigentümerin sämtlicher Gegenstände inklusive der Sparbücher geworden zu sein – und zog vor Gericht.

Zufallsfund nicht umfasst

Erfolgreich war das Unternehmen, das mit seiner Klage bis vor den Obersten Gerichtshof zog, allerdings nicht. Laut den Richterinnen und Richtern hatte die Firma mit den Erben zwar einen Vertrag über den Kauf aller "Fahrnisse" der Liegenschaft abgeschlossen, darin jedoch nicht geregelt, was bei einem unerwarteten Fund von Wertgegenständen passieren soll.

Denn Bargeld oder Wertpapiere zählen laut Gericht auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den "Fahrnissen" oder dem "Inventar" eines Geschäftslokals. Der Vertrag habe die Sparbücher daher nicht umfasst.

Die Bank hat sich laut dem Obersten Gerichtshof also richtig verhalten. Denn wer Geld von einem Kleinbetragssparbuch abheben will, muss zwar an sich nur das Losungswort nennen, die Bank darf die Auszahlung jedoch verweigern. Ihr steht der Beweis offen, dass die jeweilige Person nicht dazu berechtigt ist, das Geld zu beheben. Dass ihr das im aktuellen Fall gelungen ist, wird die Erben freuen. (japf, 29.4.2022)