Richard Schmitt und oe24.at dürfen nicht mehr behaupten, der "Spiegel" und die "Süddeutsche Zeitung" oder deren Journalisten hätten das "Ibiza-Video" gekauft.

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Wien – Richard Schmitt und oe24.at müssen die Behauptung unterlassen, dass "Spiegel" und "Süddeutsche Zeitung" oder deren Journalisten das "Ibiza-Video" gekauft hätten – der STANDARD berichtete darüber. Das sieht ein am Montag am Handelsgericht Wien geschlossener Vergleich vor, wie Rechtsanwalt Sascha Jung, Partner bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal als Rechtsvertreter von "Spiegel" und "SZ" bestätigte. Oe24.at muss wie Schmitt auf seinem Twitter-Account den Vergleich veröffentlichen.

  • Update 13. Mai 2022: Oe24.at hat inzwischen den vor Gericht veröffentlichten Vergleichstext veröffentlicht. Schmitt wollte dazu auf STANDARD-Anfrage am Freitagmorgen keine konkreten Angaben machen.
Der inzwischen auf Oe24.at veröffentlichte Vergleich über die Unterlassung.
Foto: Screenshot Oe24.at

"Die Journalisten der @sz und des @derspiegel haben sich beim Kauf des Ibiza-Videos offenbar mit Berufskriminellen eingelassen", twitterte Schmitt 2019 zum Video, das die türkis-blaue Regierung zu Fall gebracht hatte. Er verwies dabei auf einen Artikel auf oe24.at. Er ist mittlerweile Chefredakteur von "Exxpress", schrieb damals aber noch für das Nachrichtenportal der Mediengruppe "Österreich" – etwa den Artikel "Ibiza-Krimi: Es geht um Sex, Rache & Kokain", der ebenfalls Gegenstand des Verfahrens war. Schrieb er darin doch, dass die Journalisten der "SZ" und des "Spiegels" von dem "Strache-Gudenus-Video" über dunkle Kanäle erfahren und "der Bande" das Material abgenommen hätten.

Der "Spiegel" mahnte Schmitt und oe24.at daraufhin ab, worauf aber nicht eingegangen worden sei, wie Jung erklärte. Daraufhin wurde Klage als auch eine einstweilige Verfügung eingebracht. Letztere ging durch mehrere Instanzen und wurde schließlich von den deutschen Medien gewonnen. Im Sommer letzten Jahres fand eine erste Verhandlung im Hauptverfahren statt, wobei die Beklagten weiterhin der Ansicht gewesen seien, ihre Behauptung sei wahr. Wenige Tage vor dem zweiten Verhandlungstermin unterbreiteten sie ein Vergleichsangebot, das man annehmen habe müssen, so der Rechtsvertreter von "Spiegel" und "SZ". Inhaltlich komme es einem "vollständigen Eingeständnis" der Beklagten gleich. (APA, 2.5.2022)