Schon einmal urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass der Lockdown für Ungeimpfte im November 2021 verfassungskonform war.

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Wien – Auch der zweite Lockdown für Ungeimpfte hat vor dem Höchstgericht standgehalten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde einer Oberösterreicherin als inhaltlich nicht begründet abgewiesen. Argumentiert wird, dass die verhängten Maßnahmen angesichts der Infektionszulage zulässig waren.

Bei der Beschwerde ging es um die 2G-Regeln, die Ungeimpfte mehr oder weniger auf die Erledigung lebensnotwendiger Wege und die Arbeit einschränkten, in dem Fall um die Periode 21. bis 30. Jänner 2022.

Die Antragstellerin hatte vor dem VfGH geltend gemacht, dass die Hospitalisierungszahlen bereits seit 6. Dezember 2021 zurückgegangen waren. Eine Ausgangsbeschränkung sei daher nicht erforderlich gewesen. Geltend gemacht wurde, dass damit sowohl gegen das Covid-19- Maßnahmengesetz als auch gegen Grundrechte verstoßen worden sei.

Grundrechte nicht verletzt

Dieser Meinung schloss sich das Höchstgericht nicht an. Laut VfGH gab es zwar einen "intensiven Eingriff" in Grundrechte, diese seien aber nicht verletzt worden. Die Zahl an Corona-Patienten auf den Intensivstationen sei Ende Jänner 2022 zwar rückläufig gewesen, die Behörde habe aber zutreffend die Verfügbarkeit weiterer Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem in die Beurteilung einbezogen, ob eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Gerade im Hinblick auf die damals dominierende Omikron-Variante habe die Behörde damit rechnen müssen, dass es im Gesundheitswesen aufgrund der hohen Zahl an gleichzeitig infizierten Personen zu weiteren Personalausfällen und damit zu einer kritischen Situation kommen würde. Außerdem sei die Behandlung und Betreuung von Infizierten auf Normal- und Intensivstationen besonders personalintensiv, wie der VfGH festhielt. "Der Gesundheitsminister ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der für Personen ohne 2G-Nachweis geltenden Ausgangsregelung auch noch im Zeitraum vom 21. Jänner bis 30. Jänner 2022 unerlässlich war." Verwiesen wird vom Höchstgericht auch auf zahlreiche Ausnahmen, die die Maßnahme verhältnismäßig hielten.

Masken und Abstand wären zu wenig gewesen

Dass der Zutritt zu Geschäften und zu nichtöffentlichen Sportstätten für Ungeimpfte und nicht Genesene nicht gestattet war, bezeichnete die Antragstellerin als "weder notwendig noch verhältnismäßig". Der VfGH hielt aber fest, dass gelindere Mittel wie FFP2-Masken-Pflicht oder Abstandsregeln nicht ausgereicht hätten, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. "Die vorgebrachten Bedenken trafen somit nicht zu."

Schließlich erkannten die Richter auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn auch noch Ende Jänner habe es einen deutlichen Unterschied bei der Zahl an Neuinfektionen je nach Impfstatus gegeben und es hätten wesentlich mehr ungeimpfte Patienten in den Spitälern behandelt werden müssen. Zudem habe man Studien die damals noch relativ neuen Omikron-Variante betreffend berücksichtigt.

Erster Lockdown für Ungeimpfte war verfassungskonform

Über den ersten, kürzeren Lockdown für Ungeimpfte – vom 15. bis 21. November 2021 – samt der begleitenden 2G-Regeln hat der VfGH schon im im März geurteilt und ihn als gesetzes- und verfassungskonform eingestuft. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte das Gericht fest.

Rund um das Verfahren hatte es einigermaßen Aufregung gegeben, nachdem ein Schreiben eines Verfassungsrichter publik geworden war und in der der FPÖ-nominierte Richter durchaus maßnahmenkritische Töne anschlug. Rechtlich argumentierten die Antragstellerinnen und Antragsteller vor allem damit, dass der Lockdown für Ungeimpfte nicht geeignet gewesen sei, eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Maßnahme sei aber geeignet gewesen, eben diese Überlastung zu vermeiden, urteilten die Höchstrichterinnen und -richter.

Zu weiteren Verfahren steht die Entscheidung des Höchstgerichts noch aus. Das betrifft einen Antrag, gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen, das vom 22. November bis 11. Dezember 2021 gegolten hat. Es ging von Kabarettist Alfred Dorfer und weiteren Kulturschaffende aus. Sie machten in ihrem Antrag geltend, dass die strengen Maßnahmen im Hinblick auf erfolgreich umgesetzte Präventionskonzepte und die allgemeine Verfügbarkeit von PCR-Tests und Schutzimpfungen unverhältnismäßig seien.

Der VfGH beriet außerdem über erste Anträge gegen das Impfpflichtgesetz. Die Impfpflicht ist zwar momentan nicht in Kraft, das Gesetz existiert dennoch und ist gültig, zahlreiche Beschwerden gingen dagegen ein. (red, APA, 6.5.2022)