Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Langweilig wird dem Obersten Gerichtshof (OGH) in Sachen Covid-19 wohl noch länger nicht: Maßnahmengegner tragen nach wie vor regelmäßig Verfahren an ihn heran – mit durchwegs kreativen Argumentationen. Erfolgreich sind die Klagen in den allermeisten Fällen aber nicht. So auch im aktuellen Verfahren einer Krankenpflegerin, die sich weigerte, in der Arbeit eine Maske zu tragen (OGH 9.5.2022, 9 ObA 19/22t).

Der Arbeitgeber, ein Pflegezentrum, hatte die Mitarbeiterin im Herbst 2020 gekündigt, weil sie die damals geltenden Covid-19-Bestimmungen und die internen Richtlinien ignorierte. Die Frau sah sich in ihren Rechten verletzt und zog vor Gericht. Eine Kündigung muss zwar an sich nicht begründet werden, in ihrem Fall sei sie aber wegen eines "verpönten Motivs" ausgesprochen worden und damit unzulässig gewesen.

Maske sei demütigend

Ihr Arbeitgeber habe sie nur deshalb gekündigt, weil sie keine Maske tragen wollte. Die Pflicht dazu habe sie aber in ihren Grundrechten verletzt. Zum einen sei sie eine "Demütigung ihrer Person", zum anderen führe sie zu gesundheitlichen Problemen, weil der Mund-Nasen-Schutz Frühdemenz auslösen könne. Das Pflegeheim müsse nicht nur seine Bewohner schützen, sondern auch seine eigenen Mitarbeiterinnen.

Der Oberste Gerichtshof konnte diesen Argumenten allerdings nicht viel abgewinnen. Dafür, dass der Mund-Nasen-Schutz tatsächlich zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt, gebe es keine Beweise. Auch von einer Demütigung könne keine Rede sein. Die Richterinnen und Richter verwiesen dabei auf eine ähnliche Entscheidung, die der Gerichtshof vergangenen Herbst gefällt hat.

Keine Weltanschauung

Damals beschwerte sich ein Krankenpfleger, der sich weigerte, regelmäßig Corona-Tests zu machen, gegen seine Kündigung. Auch er blieb vor dem Obersten Gerichtshof erfolglos. Aus Sicht der Gerichte fällt eine Interessenabwägung nämlich "zweifellos zugunsten der Testpflicht aus". Es gehe "nicht nur um den Schutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, sondern auch um den Schutz der Heimbewohner als besonders vulnerabler Gruppe".

Auch dem Argument einer Frau, dass die Kritik an Maßnahmen eine "Weltanschauung" sei, erteilte das Höchstgericht im Februar eine Absage. Sie war ebenfalls wegen ihrer Weigerung, eine Maske zu tragen, gekündigt worden. Eine Diskriminierung lag laut dem Obersten Gerichtshof aber nicht vor. Reine Maßnahmenkritik könne nicht als Weltanschauung gewertet werden, die besonders geschützt ist. (japf, 12.5.2022)