Ein Fernsehtechniker machte geltend, dass er nur mit einem "positiv formulierten" Zeugnis am Arbeitsmarkt Jobchancen habe. Darauf hat er laut dem Höchstgericht aber keinen Anspruch.

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Oft ist es der letzte Schritt bei Beendigung eines Dienstverhältnisses: Der Arbeitgeber stellt ein Zeugnis aus, in dem er bestätigt, in welchem Zeitraum und in welcher Funktion der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei ihm tätig war.

Positive Äußerungen und genaue Beschreibungen der Tätigkeit sind darin freilich erlaubt, schließlich helfen sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin dabei, einen neuen Job zu finden. Anspruch darauf haben sie allerdings nicht. Das hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (OGH 24. 3. 2022, 9 ObA 177/22y).

Kein Anspruch auf "qualifiziertes Zeugnis"

Ein Techniker hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem TV-Sender, eine schlicht gehaltene Arbeitsbestätigung bekommen. Da er damit offenbar unzufrieden war und ihm der Arbeitgeber nicht entgegenkam, klagte er und verlangte er ein neues Papier. Er habe nur mit einem "entsprechend positiven Dienstzeugnis" Chancen auf einen Job.

Laut dem Obersten Gerichtshof haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf jedoch keinen Anspruch. Unter Umständen muss der Arbeitgeber die Aufgaben des Arbeitnehmers zwar genauer beschreiben. Dass der Fernsehtechniker mit einem ausführlicheren Dienstzeugnis bessere Chancen am Jobmarkt habe, konnte er aber nicht beweisen. Arbeitgeber seien zudem nicht dazu verpflichtet, ein "qualifiziertes" oder "positives" Zeugnis auszustellen. Es reichen allgemein gehaltene Formulierungen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Abgesehen davon müssen Arbeitgeber die Interessen ihrer Mitarbeiterinnen aber in einem "gewissen Rahmen weiter berücksichtigen", heißt es in der Entscheidung. Denn ihre "Fürsorgepflicht" wirkt nach dem Arbeitsverhältnis weiter. Unzulässig sind daher Bewertungen, die die Jobsuche erschweren können. Das gilt etwa auch für Infos darüber, aus welchem Grund das Dienstverhältnis beendet wurde. (japf, 12.5.2022)