Geschädigte Kunden der Commerzialbank Mattersburg können nicht auf das Land zurückgreifen.

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Schlappe für Kundinnen der Commerzialbank Mattersburg (CBM), die das Land Burgenland geklagt haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat sie mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abblitzen lassen. Zwei Klägerinnen wollten ihr Geld vom Land ersetzt haben, das sie beim Zusammenbruch des kleinen Instituts verloren hatten. Alternativ ging es in dem Zivilprozess um die Feststellung, dass das Land für alle Schäden hafte.

Argumentiert wurde das – vereinfacht gesagt – so: Die Landesregierung habe bei der Bestellung der Revisoren der Commerzialbank-Genossenschaft (ihr gehörte das Institut) Schutzgesetze verletzt, die auch für die Kunden ihrer Bank gälten. Das Landesgericht Eisenstadt stellte zwar sehr wohl eine Haftung und Fehler des Landes fest – die seien aber nicht kausal für die Schäden gewesen. Die Folge: Klage abgewiesen.

Schutz nur für Genossenschafter

Das OLG Wien teilt diese Rechtsansicht nicht. Das Schutzgesetz entfalte nur Wirkung für die Gläubiger der Genossenschaft – nicht aber für Gläubiger von deren Töchtern, die in anderer Rechtsform betrieben werden (in dem Fall also der Commerzialbank Mattersburg AG). Deren Gläubigern diene das Gesellschaftskapital als Haftungsfonds, begründet das OLG Wien seine am Donnerstag zugestellte Entscheidung vom 3. Mai sinngemäß. Eine ordentliche Revision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen, ob außerordentliche Rechtsmittel erhoben werden, ist noch nicht entschieden.

Die Reaktion des Rechtsanwalts der Klägerinnen, Ernst Brandl von der Kanzlei Brandl Talos: "Es ist ein Jammer, dass die österreichische Justiz die Inaktivität von Aufsichtsbehörden auch im Fall Burgenland legitimiert." Der Anwalt des Landes, Johannes Zink, folgert aus der OLG-Entscheidung, dass "etwaige Verfehlungen im Umgang mit der Commerzialbank Mattersburg rein auf Ebene des Bundes und bei den Beschuldigten im Strafverfahren zu suchen" seien. Für Letztere gilt die Unschuldsvermutung. (Renate Graber, 12.5.2022)