Wer betrunken ist und ein Fahrzeug "lenkt", macht sich strafbar. Ob der Motor eingeschalten ist, spielt dabei keine Rolle.

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Er sei mit seinem Motorrad doch nur einen kurzen Hang hinuntergerollt, beteuerte ein Kärntner vergangenen Jänner vor dem Verwaltungsgericht in Klagenfurt. 30 Meter sei er unterwegs gewesen, ohne Motor, mit einer Geschwindigkeit von rund zehn Stundenkilometern. Die Strafe, die die Polizei wegen Trunkenheit am Steuer gegen ihn verhängte, müsse er daher nicht bezahlen.

Erfolg hatte der Mann mit seinen Argumenten aber nicht: Der Richter glaubte ihm die Geschichte zwar, wies seine Beschwerde aber dennoch ab. Wer betrunken sei, dürfe sich nicht aufs Motorrad setzen – selbst dann nicht, wenn der Motor nicht läuft und nur wenige Meter zurückgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof, an den sich der Kärntner daraufhin wandte, sah das nun genauso (VwGH 26. 4. 2022, Ra 2022/02/0067).

"Lenken" ohne Motor

Der Mann wollte sein Motorrad laut eigenen Angaben in die Werkstatt bringen, war aber betrunken. Er schob das Gefährt daher zu Fuß zum Mechaniker. In einem kurzen, abfallenden Straßenstück setzte er sich – ohne den Motor einzuschalten – auf die Maschine und rollte einen rund 30 Meter langen Hang hinunter. Als ihn die Polizei dabei erwischte, verhängte sie eine Strafe wegen Trunkenheit am Steuer.

Der Mann beschwerte sich daraufhin beim Kärntner Verwaltungsgericht. Die Straßenverkehrsordnung verbiete es zwar, alkoholisiert ein Fahrzeug "in Betrieb" zu nehmen oder zu "lenken", beides sei hier aber nicht der Fall gewesen. Er habe das Motorrad gar nicht gestartet. Und auch von "Lenken" könne keine Rede sein, wenn ein Motorrad nur einige Meter einen Hang hinunterrollt.

Das Verwaltungsgericht sah das jedoch anders. Setzt man sich auf ein Motorrad und fährt damit – wenn auch nur einige Meter – eine Straße entlang, könne man sehr wohl von "Lenken" sprechen. Entscheidend sei, ob der Fahrer oder die Fahrerin dabei die Geschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeugs beeinflussen kann. Beides war hier der Fall. Auch der Verwaltungsgerichtshof stimmte dem nun in letzter Instanz zu.

Wer schiebt, ist kein Lenker

Wer alkoholisiert ist, darf laut Straßenverkehrsordnung ein Fahrzeug weder "lenken" noch "in Betrieb nehmen". So ist es laut Höchstgericht auf der einen Seite schon illegal, den Motor eines Fahrzeugs betrunken zu starten – auch wenn man nicht damit fährt. Umgekehrt kann man aber auch von "Lenken" sprechen, wenn der Motor gar nicht eingeschaltet ist.

Juristisch abstrakt formuliert das der Verwaltungsgerichtshof so: Als "Lenken" gelte die "Betätigung der hierfür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges". Das war hier der Fall. Selbst wer auf einem Motorrad sitzt und mit den Füßen antaucht, ist nach der Rechtsprechung "Lenker". Wer sein Motorrad bloß schiebt, ohne darauf zu sitzen, dagegen nicht. (japf, 17.5.2022)