Für die korrekte Abführung der Steuern ist der Airbnb-Gastgeber verantwortlich.

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Digitale Plattformen und Abgaben an den Staat, das ist – gelinde gesagt – nicht immer das einfachste Thema. Hier macht auch das US-Unternehmen Airbnb keine Ausnahme, sowohl die Versteuerung der Einkünfte als auch die Meldung der Gäste inklusive Abführung der Ortstaxe wurde in der Vergangenheit immer wieder Teil von Diskussionen. Da sich nun die Grenzen wieder öffnen und Menschen auf Reisen gehen, lohnt sich ein Blick auf den Status quo: Welche Regeln gelten bei Airbnb-Vermietung für Steuern und Ortstaxe? Wie werden Vergehen bestraft? Und welche Tools können den Prozess erleichtern?

Was ist die Ortstaxe und wann muss sie gemeldet werden?

Doch fangen wir ganz von vorne an: Was ist die Ortstaxe eigentlich? Nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) ist die Ortstaxe als sogenannte Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Demnach haben alle Inhaber und Inhaberinnen von Unterkünften im Sinne des WTFG nach Entstehen der Abgabepflicht die Unterkunft binnen zweier Wochen zu melden, die Ortstaxe beim Gast einzuheben und dem Magistrat monatlich zu entrichten, heißt es auf Anfrage von der Stadt Wien.

Im Jahr 2019 hat die Stadt über die Ortstaxe 30 Millionen Euro eingenommen, während der Pandemie ist dieser Betrag um zwei Drittel eingebrochen. Vom besagten Betrag werden circa zehn Prozent außerhalb der Beherbergungsbetriebe eingenommen, dazu zählen auch die Vermietungen via Airbnb. Die Ortstaxe ist übrigens in jedem Bundesland ein wenig anders geregelt.

Airbnb-Nächtigungen via Gästeblatt melden

Um die korrekte Abführung der Ortstaxe zu überprüfen, ist die Stadt Wien auf die Meldungen der entsprechenden Nächtigungen angewiesen, die auch für Unterkunftgeber auf Plattformen wie Airbnb somit verpflichtend ist. Allerdings bemängelt man im Rathaus, dass dieser Pflicht nicht immer nachgekommen wird und dass der Stadt "Ortstaxen in beträchtlicher Höhe" entgehen: "Da weder Airbnb noch viele Nutzer der Plattform ihrer Meldepflicht nachkommen, werden Überprüfungen in diesem Bereich hauptsächlich durch Hinweise aus der Bevölkerung angestoßen", heißt es dazu in einer E-Mail: "Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, den abgabenrechtlichen Sachverhalt zu ermitteln und das Ausmaß der Abgabepflicht festzustellen."

Zwei Wochen Gefängnis

Online-Plattformen wie Airbnb müssen außerdem seit 17. August 2017 die Daten aller bei ihnen angebotenen Zimmer bzw. Wohnungen sowie deren Unterkunftgeber in Wien monatlich – bis zum 15. des Folgemonats der jeweiligen Registrierung – dem Magistrat melden. Dazu gehören nicht nur die genauen Adressen der Unterkünfte, sondern auch die Identifikationdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber.

Online-Plattformen, die keine Vereinbarung über diese Meldepflicht abgeschlossen haben und dem Magistrat die Daten ihrer Unterkunftgeber nicht ordnungsgemäß bekanntgeben, müssen mit Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der Meldepflicht rechnen, heißt es weiter: Es können Geldstrafen bis zu 2.100 Euro verhängt werden. Wird diese Geldstrafe nicht gezahlt, so fällt stattdessen eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen an. Man kann sich von der Meldepflicht übrigens nicht mit der Geldstrafe "freikaufen": Ist die Meldung im nächsten Monat noch immer nicht vorhanden, kann erneut gestraft werden.

Digitales Gästeblatt bei Airbnb

Um die Registrierung der Gäste und die anschließende Abführung der Ortstaxe für die Gastgeber zu erleichtern, kooperiert Airbnb mit dem Wiener Start-up Ibindo – vorerst mal in Wien, später könnte die Partnerschaft auf ganz Österreich ausgebaut werden. Hier erhalten die Gäste nach der Buchung einen Link zu einem digitalen Gästeblatt, das sie auf dem Smartphone ausfüllen und anschließend mit dem Finger unterschreiben. Haben die Gäste selbst kein mobiles Gerät, so kann auch der Gastgeber das Formular ausfüllen und unterschreiben lassen – ein wenig so, wie man es vom Kontakt mit Paketboten kennt.

Der Gastgeber sieht anschließend die Gästeblätter, kann sie kontrollieren, bestätigen und bei Bedarf herunterladen. Die sich daraus ergebende Nächtigungsstatistik kann er auf dem Portal der Stadt Wien hochladen, um seiner Dokumentationspflicht nachzukommen. Außerdem wird die anfallende Ortstaxe automatisch berechnet, sodass er den Betrag an die Stadt überweisen kann. Im ersten Jahr des Pilotprojekts ist die Nutzung des Tools gratis, später fällt pro Gästeblatt ein Betrag von unter einem Euro an.

Airbnb-Einkünfte versteuern

Nicht behandelt werden mit dem Ibindo-Tool die Buchhaltung sowie das Abführen der Einkommens- und Umsatzsteuer, welche eine weitere große Verpflichtung gegenüber dem Staat darstellen. Hier heißt es aber seitens Airbnb auf Anfrage des STANDARD, dass man erstens diverse Aufklärungskampagnen für die Gastgeber fahre, diese zweitens regelmäßig an die Steuererklärung erinnere und vor allem seit Anfang 2021 umfassende Steuerdaten der Gastgeberinnen und Gastgeber mit dem Finanzministerium (BMF) teile.

Zu dieser Dokumentation ist Airbnb auch verpflichtet, wie es seitens des BMF auf Anfrage heißt: Die Aufzeichnungs-, Informations- und Meldepflichten gelten für alle derartigen Vermittlungsplattformen, die in einem Jahr mehr als eine Million Euro Umsatz machen. Kommen die Plattformen dieser Pflicht nach, so haften sie für die Steuer auf die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze, wenn sie "nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt".

Geld- und Gefängnisstrafen bei Airbnb-Steuerhinterziehung

Das gilt aber eben nur, wenn Plattformen wie Airbnb eben nicht sorgfältig vorgehen. Denn die korrekte Einzahlung der Steuer ist generell nicht Aufgabe von Airbnb, sondern der Gastgeber. Und hier drohen dem BMF zufolge ebenfalls saftige Strafen. Wer bei der Abgabenhinterziehung grob fahrlässig handelt, der muss mit einer Geldstrafe rechnen, die im schlimmsten Fall doppelt so hoch wie die nicht erbrachte Steuer sein kann. Außerdem ist eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren möglich, "sofern dies aus general- oder spezialpräventiven Gründen erforderlich ist". Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Aufzeichnungspflicht kann den Gastgeber ebenfalls teuer kommen, hier sind laut BMF im härtesten Fall bis zu 50.000 Euro Strafe möglich. (Stefan Mey, 20.5.2022)