Im Gastblog erklärt der Jurist und Steuerberater Karl Stückler, worauf Privatpersonen und Unternehmen bei Spenden von Kryptowährungen achten müssen.

Die Regierung der Ukraine hat im Februar 2022 einen Aufruf für Spenden in Kryptowährungen gestartet. Inzwischen sind auch gemeinnützige Organisationen auf den Zug aufgesprungen und nehmen vermehrt Kryptowährungen an. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Es gibt steuerliche Unterschiede bei Spenden in Kryptowährungen von Privatpersonen und Unternehmen.
Foto: Reuters/Dado Ruvic

Eine Spende ist steuerlich grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausgenommen sind Spenden an sogenannte spendenbegünstigte Organisationen. Diese findet man entweder direkt im § 4a Einkommensteuergesetz (zum Beispiel Universitäten, Österreichische Nationalbibliothek, Bundesmuseen, Bundesdenkmalamt usw.) oder in der vom Finanzministerium (BMF) geführten Spendenliste. Auf der Spendenliste finden sich bekannte karitative Vereine und Hilfsorganisationen (zum Beispiel Caritas, Ärzte ohne Grenzen usw.). Scheint eine Organisation weder im Gesetz noch auf der Spendenliste auf, ist die Spende steuerlich nicht abzugsfähig. Aus steuerlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob Privatpersonen oder Unternehmen eine Spende tätigen.

Spenden von Privatpersonen

Die Spende einer Privatperson an eine spendenbegünstigte Organisation kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Grenze beträgt maximal zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahrs.

Die Spendenorganisation ist verpflichtet, die Spende elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden. Die Spende wird bei dem oder der Steuerpflichtigen dann automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung verarbeitet. Wenn die Daten der spendenden Person nicht bekanntgegeben werden, erfolgt keine automatische Spendenmeldung und folglich auch keine automatische Berücksichtigung in der Steuererklärung.

Bei Spenden von Kryptowährungen bestehen steuerlich Hindernisse. Im Privatbereich sind nur Geldspenden, nicht jedoch Sachspenden, steuerlich abzugsfähig. Das Spenden von Kryptowährungen ist wohl als Sachspende anzusehen, weshalb die Spende steuerlich nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Spenden von Unternehmen

Anders als Privatpersonen können Unternehmen an spendenbegünstigte Organisationen Geld- und Sachspenden tätigen. Die betragliche Obergrenze beträgt maximal zehn Prozent des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahrs vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden in Kryptowährungen aus dem Betriebsvermögen an eine spendenbegünstigte Organisation als Sachspende ist grundsätzlich gegeben. Bei einer Sachspende ist der sogenannte gemeine Wert (zum Beispiel aktueller Kurswert) der gespendeten Kryptowährung steuerlich abzugsfähig. Das ist steuerlich attraktiv, insbesondere bei schon länger gehaltenen Kryptowährungen mit niedrigen steuerlichen Anschaffungskosten.

Spendenorganisation

Immer mehr Spendenorganisationen nehmen auch gängige Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin oder Ethereum als Spenden entgegen. Spenden von Kryptowährungen können von Charity-Organisationen unter anderem schneller in Krisengebiete transferiert werden, da Blockchains dezentral agieren und daher nicht auf Regierungen angewiesen sind. Die Kryptowährungen sind dabei von den Spenderinnen und Spendern auf die entsprechende Wallet der Spendenorganisation zu transferieren.

Bei der Spendenorganisation ergeben sich neben technischen auch steuerliche Fragestellungen. Allfällige Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen unterliegen seit der Ökosozialen Steuerreform 2022 grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn die Spende von Kryptowährungen nachweislich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb aus der Spendenorganisation zugerechnet werden kann. In diesem Fall sind auch allfällige Gewinne aus der späteren Veräußerung von Kryptowährungen steuerfrei.

Kryptowährungen haben sich trotz starker Kursschwankungen in letzter Zeit immer stärker etabliert. Das zeigt auch, dass spendenbegünstigte Organisationen zum Teil schon Kryptowährungen als Spende entgegennehmen. Das Spenden von Kryptowährungen durch Privatpersonen kann steuerlich nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden. Spenden hingegen Unternehmen Kryptowährungen an spendenbegünstigte Organisationen, ist der aktuelle Kurswert der Kryptowährung als Sachspende grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. (Karl Stückler, 25.5.2022)