Als sich auch noch echte Taxifahrer beschwerten, wurde es der Kammer zu viel.

Foto: imago images/Chris Emil Janßen

Taxifahrer zu sein hat seine Vorteile. Man kann zum Beispiel auf der Busspur fahren und Staus bequem ausweichen. Das spart Zeit, besonders bei wichtigen Gerichtsterminen, dachte sich vermutlich auch ein Salzburger Rechtsanwalt, der auf seinen Mercedes regelmäßig ein Schild mit dem Schriftzug "Taxi" klebte.

Die Rechtsanwaltskammer Salzburg sah das offenbar weniger entspannt. Dass ihr Standesmitglied ohne Konzession als vermeintlicher Taxler durch die Stadt brauste, sei eine "Beeinträchtigung der Ehre" und des "Ansehens des Standes". Sie verhängte deshalb eine Geldbuße in der Höhe von 500 Euro gegen den Mann.

Wie es sich für einen richtigen Anwalt gehört, beschwerte sich dieser wenig später beim Obersten Gerichtshof (OGH). Erfolg hatte er damit aber nicht. Das Höchstgericht gab der Rechtsanwaltskammer recht (OGH 21 Ds3/20h).

Keine Chance vor Höchstgericht

Den Disziplinarrat der Salzburger Anwältinnen und Anwälte störte, dass ihr Kollege bei Passanten den Eindruck erweckte, eine Taxiberechtigung zu haben. Dass sich schließlich auch noch andere, echte Taxifahrer und die Polizei beschwerten, brachte das Fass zum Überlaufen.

Der Strafe, die die Kammer daraufhin gegen ihn verhängte, hatte der Anwalt wenig entgegenzusetzen. Er stützte sich vor allem auf vermeintliche Formalfehler und darauf, dass er für sein Verhalten keine Verwaltungsstrafe von der Behörde bekommen hatte.

Beiden Argumenten erteilte das Höchstgericht aber eine deutliche Absage. Dass der Mann (noch) keine Geldbuße bekommen habe, sei für das Verfahren vor dem Disziplinarrat unerheblich. Entscheidend sei allein, ob "die Wertschätzung und das Ansehen" der Anwaltschaft beeinträchtigt wurden. Und das sei hier der Fall gewesen. (japf, 31.5.2022)