Piñatas sind vor allem in Spanien und Südamerika ein beliebtes Spiel.

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Eigentlich hätte es eine nette Party für ihre sechsjährige Tochter werden sollen. Für die Veranstalterin, eine Mutter aus dem Bezirk Kitzbühel, endete die Feier allerdings mit einem jahrelangen gerichtlichen Nachspiel.

Die Gastgeberin hatte eines der eingeladenen Kinder beim Piñataspielen verletzt. Die Eltern klagten und zogen gleich zweimal bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Jetzt hat die beklagte Mutter aber endgültig recht bekommen. Ob sie sich bei der Party fahrlässig verhalten habe, könne schlicht nicht festgestellt werden (OGH 20.4.2022, 1 Ob 61/22k).

Piñata mit Wanderstock

Beim Piñataspiel schlagen die Kinder mit verbundenen Augen auf eine Figur aus Pappmaché, die mit einer Schnur an der Decke befestigt ist. Treffen sie, fällt Süßes heraus. Wie es sich in Tirol gehört, verwendeten die Kitzbüheler Kinder dafür einen Wanderstock mit einem Gummiaufsatz an der Spitze.

Da es den jungen Partygästen allerdings nicht gelang, die Piñata zu zerstören, griff die Mutter selbst zum Stock und schlug – ohne verbundene Augen – gegen die Figur. Dabei löste sich der untere Teil des Stocks, flog einem Mädchen ins Gesicht und verletzte es dabei schwer am Auge. Die Eltern – die im Namen der Tochter klagten – verlangten über 10.000 Euro Schadenersatz.

Veranstalter können haften

Es folgte ein Rechtsstreit, der sich über Jahre bis zum OGH zog. Das Höchstgericht stellte zunächst klar, dass Veranstalter von Partys grundsätzlich haften können – vor allem dann, wenn sie Spiele durchführen und damit "Gefahrenquellen" schaffen. Entscheidend sei, ob sie die "notwendigen Vorkehrungen" treffen, um Verletzungen möglichst zu vermeiden.

Ob die Mutter im aktuellen Fall diese "notwendigen Vorkehrungen" getroffen hat, war laut den Richterinnen allerdings unklar. Der leichte Wanderstock mit dem Gummischuh sei an sich für das Spiel geeignet gewesen. Fraglich war, ob der Stock von der Mutter ausreichend fest verschraubt wurde oder ob er schlicht kaputt war. Das Höchstgericht schickte den Fall daher zurück ans Bezirksgericht Kitzbühel.

Schwieriger Beweis

Von dort zog sich die Angelegenheit wieder bis zum OGH. Die Höchstrichterinnen und Höchstrichter setzten dem Verfahren nun aber ein Ende. Von der Mutter habe nicht verlangt werden können, den Stock, den sie sich von ihrer Nachbarin ausgeborgt hatte, eingehend zu untersuchen.

Warum sich beim Schlag ein Teil löste und dem Mädchen ins Gesicht flog, könne schlicht nicht festgestellt werden. Dass die Veranstalterin fahrlässig gehandelt hat, hätten das verletzte Kind bzw. dessen Eltern beweisen müssen. Der Oberste Gerichtshof wies die Klage daher endgültig ab. (japf, 31.5.2022)