Für Arbeitgeberinnen stellt sich die Frage, wie Mütter und Väter in Elternteilzeit zu entlohnen sind, die eine Überstundenpauschale oder ein All-in-Gehalt bezogen haben.

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Arbeitnehmer in Elternteilzeit sind nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Für Arbeitgeberinnen stellt sich daher die Frage, wie Mütter und Väter in Elternteilzeit zu entlohnen sind, die eine Überstundenpauschale oder ein All-in-Gehalt bezogen haben.

2015 ließ eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Thema aufhorchen: Der Anspruch auf eine Überstundenpauschale ruht während der Elternteilzeit. Denn die Vereinbarung einer Pauschale liege in der beidseitigen Annahme, dass die Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen (OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 30/15z). Trotz der Teilzeit geleistete Mehr- und Überstunden sind freilich im Wege der Einzelverrechnung zu bezahlen.

Rechnerisches Herausschälen

Weiterhin offen blieb jedoch, wie mit All-in-Gehältern umzugehen ist. Je nach Vertrag lässt sich dabei die Anzahl der mit dem All-in-Gehalt abgegoltenen Mehr- und Überstunden nämlich gar nicht oder nur durch rechnerisches Herausschälen ermitteln.

Nun wurde der Fall eines Bankangestellten mit einem weit überkollektivvertraglichen Bruttogehalt von mehr als 8000 Euro für Vollzeit (38,5 Wochenstunden) in erster und zweiter Instanz (OLG Wien 17. 12 .2021, 9 Ra 92/21x) übereinstimmend entschieden: Sein Gehalt war als "All-in" konzipiert und sollte monatlich durchschnittlich 25 Mehr- und Überstunden decken.

Als er in Elternteilzeit ging, fand er sein neues Gehalt für 30,75 Wochenstunden zu niedrig und klagte die Differenz ein. Er vertrat die Ansicht, man hätte sein All-in-Gehalt nur verhältnismäßig im Ausmaß der Normalarbeitszeitreduktion (hier: minus 20,13 Prozent) kürzen dürfen. Dass in seinem Vollzeitgehalt auch Mehr- und Überstundenentgelt enthalten waren, sei zu ignorieren, weil der Anteil nicht bestimmbar sei.

Bestimmbarer Anteil

Das Erst- und das Berufungsgericht sahen das anders: Der auf die durchschnittlich 25 Mehr- und Überstunden entfallende Anteil des All-in-Gehalts sei sehr wohl bestimmbar. Bemerkenswerterweise errechneten sie diesen "Wert"– zugunsten des Arbeitnehmers – unter Rückgriff auf das niedrigere Kollektivvertragsgehalt.

Dieser Wert wurde vom Gesamtgehalt abgezogen – weil vom Kläger in Elternteilzeit keine Mehr- und Überstunden verlangt werden dürfen – und nur der Rest der neuen Arbeitszeit entsprechend aliquotiert.

Die Berechnung ergab nur einen Teil der eingeklagten Forderung. Im Ergebnis wurde dem Kläger der Entgeltteil entzogen, der für durchschnittliche Überstunden gewidmet war. Ob der OGH das auch so sieht, bleibt abzuwarten. (Kristina Silberbauer, 2.6.2022)