Hinweisgeber sind bei externen Meldungen besser geschützt als bei internen. Das kann für Unternehmen zum Problem werden.

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Mit dem Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG), der vergangenen Freitag veröffentlicht wurde, schafft die Bundesregierung in einigen Punkten Klarheit. So ist es für Unternehmen begrüßenswert, dass das Unterlassen der Einrichtung von internen Meldekanälen nicht mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert wird – sogenanntes "soft law". Hierin besteht jedoch auch eine Gefahr, denn diese Sanktionslosigkeit könnte Unternehmen dazu verführen, die Verpflichtung zur Einrichtung einer geeigneten Organisation und der entsprechenden Verfahren zu vernachlässigen und damit unbedacht Risiken einzugehen.

In diesem Sinn hält der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum Entwurf selbst fest, dass er trotz Vermeidung der Strafdrohung auf die Einsicht der Unternehmen hinsichtlich der Vorteile eines internen Meldesystems baut. Diese liegen in den Vorteilen "des Bemühens um rechtskonforme Vorgänge für den jeweiligen Rechtsträger, der Bevorzugung des internen Umgangs mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen gegenüber einer potenziell öffentlichkeitswirksamen externen Hinweisgebung, der Wahrnehmung interner Hinweise als Beweis einer im Wesen loyalen, auf konstruktive Gestaltung gerichteten Einstellung zum jeweiligen Rechtsträger".

Keine Schlechterstellung durch externe Meldung

Hier ist zu bedenken, dass ein Hinweisgeber berechtigt ist, extern an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Meldungen zu erstatten, wobei er unter Sanktionsschutz steht und somit wegen der Meldung keine Schlechterstellung, zum Beispiel eine Kündigung, befürchten muss. Dabei kann er Informationen weitergeben, die gegen gesetzliche und vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen verstoßen, sodass der Hinweisgeber auch hierfür – sofern der Hinweis berechtigt war – nicht belangt werden kann.

Um diese externen Meldungen zu verhindern, liegt es allein an den Unternehmen, ein vertrauensvolles Meldesystem einzurichten. Sollte dies nicht gelingen und entsteht dadurch, etwa durch einen Geheimnisbruch, ein Vermögens- oder Reputationsschaden, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit und Haftung der Geschäftsleitung.

Wissentlich falsche Meldungen werden bestraft

Andererseits werden, um Vertrauen der Unternehmen dafür zu gewinnen, ein geeignetes internes System zu etablieren, wissentlich falsche oder irreführende Meldungen von Hinweisgebern bestraft. Damit soll die Befürchtung der Unternehmen, ein Hinweisgebersystem wäre eine Einladung zur Vernaderung, genommen werden.

Von größerer Bedeutung ist allerdings, das Gewinnen des Vertrauens der Mitarbeiter und der anderen geschützten Stakeholder in die Wirksamkeit der internen Verfahren zu sehen. Dabei ist die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der Hinweise, der fachlichen und persönlichen Kompetenz der verantwortlichen Personen, des sachlichen und ernsthaften Bemühens bei der Aufarbeitung der Hinweise, der Kommunikation mit den Hinweisgebern und der Auswahl und der effektiven Umsetzung von geeigneten Folgemaßnahmen wichtig.

Die möglichen Hinweisgeber müssen Vertrauen haben, dass sie selbst geschützt sind und ihre Hinweise etwas bewirken. Nur so kann ein sinnvoller Nutzen für die Unternehmen erzielt werden. (Roman Hager, 8.6.2022)