Rund vier Millionen Gutscheine hat die Regierung via Post verschickt. Wer ihn einlösen will, muss den Gutschein aktivieren, indem das zugesandte Formular ausgefüllt und zurückgeschickt wird, postalisch oder elektronisch.

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Mittlerweile müssten alle per Hauptwohnsitz gemeldeten rund vier Millionen Haushalte in Österreich per Post einen Gutschein der Regierung über 150 Euro erhalten haben. Als Teil eines im Frühjahr geschnürten, rund vier Milliarden Euro umfassenden Entlastungspakets sollen damit einmalig die seit vergangenem Herbst rasant gestiegenen Energiepreise zumindest teilweise abgefedert werden. Fragen stellen sich dennoch, und zwar gleich mehrere.

Frage: Wie löse ich den Gutschein ein?

Antwort: Damit die 150 Euro, wie von der Regierung intendiert, vom Stromlieferanten bei der nächstfolgenden Jahres- oder, im Fall eines Umzugs, Schlussabrechnung automatisch abgezogen werden, müssen entweder auf dem Gutschein selbst oder online Angaben zur eigenen Person und zum persönlichen Stromanbieter gemacht werden. Das ausgefüllte Formular kann dann per Post mit beigelegtem Kuvert retourniert werden. Alternativ kann man auch den QR-Code, der auf jedem Gutschein aufgedruckt ist, einscannen und die nachgefragten Daten elektronisch übermitteln.

Frage: Welche Angaben sind zu machen?

Antwort: Auf dem Formular sind eine Gutscheinnummer und eine vierstellige Prüfzahl aufgedruckt. Die sollte man sich unbedingt notieren für eventuelle Rückfragen. Neben Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Stromlieferant sind im Formular auch die letzten 13 Ziffern der Zählpunktnummer zu ergänzen. Die Zählpunktnummer findet sich zum Beispiel auf der Jahresabrechnung des Stromlieferanten. Sie unterscheidet sich von der Zählpunktnummer bei Gas. Postalisch muss der Gutschein bis spätestens 31. Oktober zurückgeschickt werden. Für spezifische Auskünfte steht zudem eine Energiekostenausgleich-Hotline unter 050 233 798 zur Verfügung.

Frage: Wie geht es weiter?

Antwort: Nach erfolgreichem Abgleich mit dem Netzbetreiber übermittelt das Bundesrechenzentrum den Gutschein direkt an den zuständigen Energielieferanten. Dieser bringt die 150 Euro bei der nächsten Jahresabrechnung, möglicherweise also erst 2023, zum Abzug.

Frage: Darf jeder und jede den Gutschein einlösen?

Antwort: Nein, ausgeschlossen sind Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Höchstgrenze für Einpersonenhaushalte beträgt 55.000 Euro brutto im Jahr. Das entspricht laut Regierungsangaben bei Nichtselbstständigen (zum Beispiel Arbeiter und Angestellte) einem Monatsbruttobezug von rund 5.670 Euro und ist von der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abgeleitet. Die Grenze bezieht sich dabei nur auf die Einkünfte der Person mit Hauptwohnsitz. Die Höchstgrenze für Mehrpersonenhaushalte beträgt 110.000 Euro brutto im Jahr. Das wiederum entspricht laut Aussendung der Regierung bei Nichtselbstständigen einem Monatsbruttobezug von gemeinsam rund 11.340 Euro. Diese Grenze bezieht sich auf alle Einkünfte der über 18-Jährigen mit Hauptwohnsitz an der gemeinsamen Adresse. Ob die Einkommensgrenze überschritten ist, kann anhand des Einkommenssteuerbescheids aus dem Jahr 2020 oder 2019 überprüft werden. Ein zu Unrecht eingelöster Gutschein muss zurückgezahlt werden.

Frage: Kann man den Gutschein weiterreichen oder für den Nebenwohnsitz verwenden?

Antwort: Nein. Der Gutschein gilt nur für den Hauptwohnsitz und kann nicht weitergegeben werden. Er ist an die aufgedruckte Adresse gebunden.

Frage: Was ist, wenn Strom und Gas auf unterschiedliche Personen im Haushalt angemeldet sind?

Antwort: Da der Gutschein nur für die Stromrechnung eingelöst werden kann, ist es irrelevant, wenn Gas auf eine andere Person angemeldet ist.

Frage: Muss der Gutschein versteuert werden?

Antwort: Auch das ist nicht der Fall. Der Gutschein ist steuerbefreit und wird auch nicht als Sozialhilfe angerechnet. (Günther Strobl, 9.6.2022)