Der OGH will verhindern, dass Konsumentinnen und Konsumenten je nach Kursentwicklung mit einer Vertragsauflösung zuwarten.

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Schweizer-Franken-Kredite haben in den vergangenen Jahren tausenden Österreicherinnen und Österreichern Kopfzerbrechen bereitet. Die vermeintlich billigen Kredite wurden vor allem ab 2015, als sich die Wechselkurse ungünstig entwickelten, zu einer teuren Angelegenheit für Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer.

Betroffen war auch ein Mann, der 2004 einen Kredit im Gegenwert von 170.000 Euro aufnahm, um damit die Renovierung seines Hauses zu finanzieren. Jahre später, 2018, klagte er die Bank auf Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags: Bestimmte Klauseln darin seien "gröblich benachteiligend" und damit unwirksam. Der Oberste Gerichtshof ließ ihn nun abblitzen (OGH 24.5.2022, 4 Ob 208/21y).

Keine Beanstandung

Der Mann stützte sich in seiner Klage darauf, dass der anzuwendende Wechselkurs nicht eindeutig bestimmt sei und ihn das der "Willkür" der Kreditgeberin aussetze. Schon das Landesgericht Feldkirch gab allerdings der Bank recht. Der Kunde hätte die Kurse ablehnen und die Schweizer Franken für die Rückzahlung des Kredits woanders zu günstigeren Konditionen besorgen können.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung, stützte sich in seinem Beschluss aber auf ein anderes Argument: Der Mann habe seit 2004 – also seit 18 Jahren – regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen der Bank erhalten. Beanstandet hat er diese aber nie. Zudem habe die Bank den Mann in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 mehrfach auf die ungünstige Kursentwicklung hingewiesen.

Laut dem Obersten Gerichtshof hat der Mann dadurch seine Ansprüche verwirkt. Wer sich auf die Ungültigkeit eines laufenden Vertrags berufen möchte, müsse seinen "Vertragspartner zeitnah darüber aufklären". Andernfalls könne ein Kreditnehmer jahrelang mit der Vertragsauflösung zuwarten und damit im Ergebnis auf dem Rücken der Bank spekulieren. (japf, 15.6.2022)