Die Zukunft der datenschutzrechtlichen Privilegien österreichischer Medien liegt nun in der Hand des Verfassungsgerichtshofs.

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Hinweis: Der Autor hat im aktuellen Verfahren als Rechtsanwalt vertreten.

Medienunternehmen und Journalisten sind in ihrer journalistischen Arbeit nach dem "Medienprivileg" des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) weitgehend von der Anwendbarkeit des DSG und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgenommen. Betroffene, die sich durch Medien in ihren Datenschutzrechten verletzt fühlen, können daher keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben.

Dies könnte sich nun ändern. Mit Beschluss vom 13.6.2022 (GZ W214 2235037-1/9Z) stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), essenzielle Passagen dieser 2018 eingeführten Ausnahmebestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Sollte der VfGH diesem Antrag folgen, müsste der Gesetzgeber handeln. Andernfalls könnten Medienunternehmen und Journalisten damit ihre datenschutzrechtliche Privilegierung fast vollständig verlieren.

Der Ausgangsfall

Der Antrag des BVwG erfolgt im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens.

Ein österreichisches Medium hatte über einen Polizeieinsatz mit Suchtmittelfund berichtet. Im Rahmen dieses Berichts war der Name des Beschwerdeführers auf Fotos veröffentlicht worden, die aus der Polizeiakte entnommen wurden. Tatsächlich hatte der Betroffene weder etwas mit dem Polizeieinsatz noch mit dem Suchtmittelfund zu tun und war im Verfahren weder beschuldigt noch in anderer Weise beteiligt.

Der Beschwerdeführer sah in der Veröffentlichung seines Namens in diesem Kontext eine Verletzung seiner Datenschutzrechte und erhob Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Diese wies die Beschwerde unter Verweis auf das "Medienprivileg" des Paragrafen 9 Absatz 1 DSG, das bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medien zu journalistischen Zwecken die Anwendung des DSG und großer Teile der DSGVO pauschal ausschließt, zurück. Hiergegen erhob der Betroffene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Antrag des BVwG an den VfGH

Die Beschwerde äußerte Bedenken gegen das – in der datenschutzrechtlichen Literatur schon lange kritisierte – pauschale Medienprivileg des Paragrafen 9 Absatz 1 DSG. Das BVwG folgte dem nun und hegt in seinem Antrag an den VfGH "gravierende Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit" der Bestimmung.

Das BVwG hält dabei das weitreichende Medienprivileg für nicht mit dem (im Verfassungsrang stehenden) Grundrecht auf Datenschutz vereinbar. Die Pauschalausnahme der Datenverarbeitung durch Medienunternehmen und Journalisten aus den Regeln von DSG und DSGVO sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz.

Einschränkungen dieses Grundrechts dürfen nach der Verfassungsbestimmung des Paragrafen 1 Absatz 2 DSG nur im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgen. Eine solche Einschränkung zugunsten der journalistischen Freiheit erachtet das BVwG zwar für möglich, allerdings dürfte diese Einschränkung nicht (wie bisher) pauschal erfolgen. Stattdessen müsse die Privilegierung aufgrund einer wertenden Abwägung zwischen den (öffentlichen) Interessen an der journalistischen Tätigkeit und dem Grundrecht auf Datenschutz des Betroffenen erfolgen.

Dass die gesetzliche Regelung diese grundrechtlich gebotene Interessenabwägung nicht vorsieht, erachtet das BVwG als verfassungswidrig. Ebenso sieht das Gericht Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf den gesetzlichen Richter. Den pauschalen Ausschluss großer Teile der DSGVO durch das Medienprivileg erachtet das BVwG zudem als unionsrechtswidrig.

Der VfGH (und der Gesetzgeber) am Zug

Das BVwG beantragt daher die Aufhebung der Wortfolge "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie" und (hilfsweise) der Wortfolgen "II (Grundsätze)", "VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden)" und "und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen)" in Paragraf 9 Absatz 1 DSG. Der restliche Wortlaut der Bestimmung konnte nicht angefochten werden, da er für den Beschwerdefall nicht von Relevanz war. Für die übrigen Ausnahmen in Paragraf 9 Absatz 1 DSG werden aber dieselben Bedenken gelten.

Sollte der VfGH diesem Antrag stattgeben, würde er die genannten Wortfolgen und damit die Pauschalprivilegierung von Journalisten und Medienunternehmen im Datenschutzrecht als verfassungswidrig aufheben. Das hätte freilich weitreichende Folgen – hierdurch wäre Medienunternehmen und Journalisten (quasi) jegliche datenschutzrechtliche Privilegierung entzogen.

Damit im Falle einer Aufhebung eine gewisse – sicherlich notwendige – Privilegierung von journalistischen Tätigkeiten aufrechterhalten werden könnte, wäre der Gesetzgeber am Zug. Es ist nach dem Grundrecht auf Datenschutz und der DSGVO nämlich durchaus zulässig, eine Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken vorzusehen. Österreich ist nach Artikel 85 DSGVO sogar verpflichtet, die notwendigen Regelungen zu treffen, um die journalistische Informationsfreiheit und das Datenschutzrecht in Einklang zu bringen. Allerdings müssen diese Regelungen (zumindest nach Ansicht des BVwG) anstelle einer Pauschalprivilegierung eben eine Interessenabwägung enthalten.

Grenzen für den Boulevard

Der VfGH kann verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen nur aufheben, nicht aber abändern. Daher müsste der Gesetzgeber eine solche Privilegierungsregelung, die eine Abwägung der journalistischen Interessen mit den Datenschutzrechten der Betroffenen vorsieht, neu schaffen.

Für Qualitätsmedien, die im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt ohnehin bereits jetzt die Datenschutzrechte Betroffener in ihrer Berichterstattung berücksichtigen, würde eine solche Neuregelung mit verpflichtender Interessenabwägung keine wesentliche Einschränkung der journalistischen Tätigkeit darstellen. Für Boulevardmedien, die im Rahmen von Sensationsjournalismus tiefe Eingriffe in die Privatsphäre für Berichte mit zweifelhaftem journalistischen Wert in Kauf nehmen, könnte diese verpflichtende Interessenabwägung die Grenzen des Erlaubten jedoch spürbar und einschränkend verschieben.

Die Zukunft der datenschutzrechtlichen Privilegien der österreichischen Medienlandschaft liegt daher nun in der Hand des VfGH und (bei antragsgemäßer Aufhebung) des Gesetzgebers. (Michael Röhsner, 15.6.2022)