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Für Familien mit Kindern in osteuropäischen Staaten zeichnet sich ein erfreuliches Urteil ab: Die Einschränkung der Familienbeihilfe je nach Wohnort könnte bald fallen.

Foto: Getty Images / Guido Mieth

Es handelt sich um eines jener Projekte aus türkis-blauer Hinterlassenschaft, die nicht nur politisch hochumstritten sind. Dass die mittlerweile abgetretene Regierung aus ÖVP und FPÖ die Höhe der Familienbeihilfe vom Wohnort abhängig machte, stieß von Anfang an auch auf rechtliche Einwände. Nun steht der Showdown im Streit an: Am Donnerstag wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil über das österreichische Modell bekanntgeben.

Bei der sogenannten Indexierung stützte sich die federführende ÖVP im Wesentlichen auf die Argumentation des auf Sozial- und Arbeitsrecht spezialisierten Juristen Wolfgang Mazal. Da die Familienbeihilfe dazu gedacht sei, einen Teil der konkreten Unterhaltskosten für ein Kind zu ersetzen, so die Argumentation, sei es nur logisch, die Höhe an das Preisniveau im jeweiligen Land anzupassen. Als Konsequenz wurde die Familienbeihilfe für in Österreich arbeitende EU-Bürger an die Lebenserhaltungskosten in jenem Land angepasst, in dem die Kinder leben – was für viele Nationalitäten empfindliche Einbußen bedeutet. Das Gleiche gilt für den Familienbonus plus und andere auf Kinder abgestellte Steuererleichterungen.

Klage gegen Österreich

Doch die Zeichen deuten darauf hin, dass diese Praxis in absehbarer Zeit ein Ende hat. Nicht nur viele namhafte heimische Rechtsexperten, auch die EU-Kommission sieht in der Indexierung einen Verstoß gegen EU-Recht – sie brachte im Mai 2020 Klage im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens ein.

Im heurigen Jänner schlug Richard de la Tour, Generalanwalt am EuGH, dem selbigen vor, der Klage stattzugeben. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats sind, müssten in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, argumentierte er in seinem Schlussantrag. Schließlich trügen diese in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems bei wie österreichische Arbeitnehmer.

Bindend ist die Einschätzung der Generalanwälte für die finale Entscheidung des EuGH nicht. In der Regel folgen die Richter aber den Schlussanträgen, verschiedene Quellen sprechen von einer Übereinstimmungsquote von zwei Dritteln und mehr. Sollte das türkis-blaue Modell überleben, wäre das also eine Überraschung.

Nachzahlungen drohen

Im wahrscheinlicheren Fall einer Abfuhr blüht Österreich eine Nachzahlung, für die Familienministerin Susanne Raab (ÖVP) gemäß eigener Auskunft bereits Rückstellungen von 220 Millionen gebildet hat. Laut Arbeiterkammer könnten betroffene Bürger bis zu fünf Jahre rückwirkend Nachzahlungen der gekürzten Beträge beantragen. Möglicherweise müsse die Republik die Kürzungen nach einem Urteil des EuGH aber auch von Amts wegen rückabwickeln.

Laut Ministerium fielen im Vorjahr 125.300 Kinder, die in anderen Staaten der EU oder des mit einbezogenen EWR lebten, unter die Indexierung. Besonders Familien aus Osteuropa zählen zu den Verlierern. Beispiele: Für Kinder unter drei Jahren beträgt die nach Alter gestaffelte Familienbeihilfe in Österreich derzeit 114 Euro. Lebt das Kind hingegen dauerhaft in der Slowakei, werden nur 81,05 Euro ausbezahlt. In Tschechien sind es 74,67 Euro, in Ungarn 65,55 Euro, in Rumänien 55,06 Euro und im Schlusslichtland Bulgarien 52,90 Euro. Auch Kinder in Italien (105,34) oder Deutschland steigen mit 108,64 Euro schlechter aus.

Gewinner der Indexierung sind hingegen Kinder aus verschiedenen westlichen Ländern wie der Schweiz (158,69), Frankreich (115,60) oder den Niederlanden (117,53) sowie aus nordischen Staaten. (Gerald John, 15.6.2022)