Die Rechtsanwältin Theresa Kamp erklärt im Gastblog, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Lebensgemeinschaften gelten.

Die Ehe ist nicht nur eine Liebesgeschichte: Die Ehe ist ein Vertrag. Und zwar ein auflösungsfeindlicher. Im besten Fall liebt man sich, wenn man verheiratet ist, aber auch wenn man sich nicht liebt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die eherechtlichen Bestimmungen haben mit gegenseitiger Verantwortungsübernahme und auch mit Geld zu tun. Diese Verpflichtungen enden nicht automatisch bei der Scheidung und schon gar nicht mit einer Trennung.

Wenn Menschen sich gegen die Ehe entscheiden, ist die Situation anders. Der Gesetzgeber möchte Menschen nicht die Auswirkungen eines Vertrags aufzwingen, den sie nie abschließen wollten. Grundsätzlich ist das sinnvoll, teilweise kommt es aber auch zu Härtefällen.

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Eine allgemeingültige Definition der Lebensgemeinschaft sucht man in der österreichischen Rechtsordnung vergeblich. Im Laufe der Zeit hat die Rechtsprechung aber gewisse Kriterien dafür entwickelt, ab wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Gibt es eine (beabsichtigte) länger dauernde Wohn-/Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, spricht man im rechtlichen Sinn von einer Lebensgemeinschaft. Wobei diese drei Kriterien auch nicht starr vorliegen müssen. Es ist eine Einzelfallbeurteilung.

Dabei geht es vor allem auch um die innere Einstellung der Personen zueinander und ihr Gefühl von Zusammengehörigkeit. Die Lebensgemeinschaft ist zwar kein rechtsfreier Raum, aber im Vergleich zur Ehe gibt es wenig spezifische Regelungen. Streitet man nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft zum Beispiel um Geld, ist man häufig auf das allgemeine Zivilrecht angewiesen.

Gegenseitige Ansprüche

Es ist ein häufiges Missverständnis, dass auch Lebensgefährten Ansprüche gegeneinander haben, wenn sie lange Zeit "eheähnlich" gelebt haben. Das ist aber nicht richtig. Erstens ist eine Lebensgemeinschaft jederzeit einseitig auflösbar, und zweitens kann kein Unterhaltsanspruch aus einer Lebensgemeinschaft abgeleitet werden. Ebenso besteht – anders als in der Ehe – keine Treue- oder Beistandsverpflichtung.

Im Vergleich zur Ehe gibt es für die Lebensgemeinschaft deutlich weniger rechtliche Regeln, wenn sich die Wege trennen.
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Das Geld hat ein Mascherl

Anders als nach einer Ehe hat man bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch darauf, dass etwaiges gemeinsames Vermögen aufgeteilt wird. Jede Person bleibt auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Eigentümer oder Eigentümerin dessen, was während des Zusammenlebens angespart wurde.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, schon während einer Lebensgemeinschaft darauf zu achten, wer was bezahlt hat, und das auch zu dokumentieren. Wird etwas nur mit dem Geld von einem Partner oder Partnerin angeschafft, sollten etwaige Rechnungen auch auf den Namen dieser Person ausgestellt werden. Es klingt unromantisch und das ist es auch, denn es geht letzten Endes um Beweissicherung. In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. In einer Lebensgemeinschaft schon. Da kommt es im Falle einer Trennung darauf an, wer was bezahlt hat.

Situation bei gemeinsamer Liegenschaft

Nicht selten wollen auch Lebensgefährten miteinander sesshaft werden und gemeinsame Immobilien anschaffen. Sind beide Personen im Grundbuch eingetragen, sind sie als Miteigentümer einzustufen. Das bedeutet, dass nach einer Trennung grundsätzlich einvernehmlich beschlossen werden soll, wer die Immobilie behält und wie die andere Person ausgezahlt wird. Das kann problematisch sein, weil dies von einer Einigung mit dem oder der Ex-Partnerin abhängig ist.

Scheitert eine Einigung, müssen die zuständigen Gerichte mittels Teilungsklage angerufen werden. Das ist oftmals ein langwieriges und teures Verfahren. Ist nur eine Person im Grundbuch einer Liegenschaft eingetragen und haben aber beide Partnerinnen finanziell beigetragen, ist die Situation oft noch schwieriger.

Ausweg: Partnerschaftsvertrag

Gibt es eine schriftliche Vereinbarung, zum Beispiel in Form eines Partnerschaftsvertrags, ist die Sache klarer. Wenn in einer Lebensgemeinschaft eine Liegenschaft zusammen angeschafft wird, empfiehlt es sich, eine faire Lösung für beide Seiten vertraglich abzusichern. Wer soll das Haus oder die Wohnung übernehmen, wie soll eine Person ausgezahlt werden und andere Fragen sollten so geklärt werden. Auch wenn man gemeinsame Kinder hat und eine Person wegen der Kinder beruflich für längere Zeit zurücksteckt, kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein, um etwaige finanzielle Nachteile abzufedern und auszugleichen. (Theresa Kamp, 21.6.2022)