Die neuen Regeln treten erst im August in Kraft.

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Wien – Die bereits für Juli erwarteten neuen Vergaberegeln für Wohnimmobilienkredite werden erst ab August in Kraft treten. Das geht aus der nun im Bundesgesetzblatt veröffentlichten neuen "Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung" der Finanzmarktaufsicht (FMA) hervor. Sie tritt am 1. August in Kraft.

Neu gegenüber dem Entwurf ist eine höhere Geringfügigkeitsgrenze von 50.000 statt 40.000 Euro. Diese Geringfügigkeitsgrenze soll insbesondere dabei helfen, Renovierungen und Sanierungen zu erleichtern.

Grenzwerte und Ausnahmen

Ansonsten stehen die bereits bekannten neuen Grenzwerte im Paragraf 4: Für den Kauf einer Immobilie müssen künftig 20 Prozent des Kaufpreises (inklusive Nebenkosten) in Form von Eigenkapital nachgewiesen werden beziehungsweise wird die maximale Beleihungsquote (Kreditsumme zu Immobilienwert) mit 90 Prozent festgelegt. Die monatliche Kreditrate darf höchstens 40 Prozent des monatlich verfügbaren Nettohaushaltseinkommens ausmachen und die Laufzeit der Finanzierung 35 Jahre nicht übersteigen.

Diese Obergrenzen müssen allerdings nicht bei jedem Geschäftsfall eingehalten werden, es gibt auch ein sogenanntes institutsbezogenes Ausnahmekontingent. Maximal 20 Prozent der Kredite dürfen eine oder mehrere dieser Obergrenzen überschreiten. Für die Beleihungsquotenregelung allein beträgt das Ausnahmekontingent 20 Prozent, für die Schuldendienstquote zehn Prozent und für die Laufzeitregelung fünf Prozent.

"Systemische Risiken begrenzen"

"Ziel dieser Verordnung ist es, die zunehmenden systemischen Risiken bei der Wohnimmobilienfinanzierung angesichts von Immobilienpreisboom, Zinswende, fragilem wirtschaftlichen Umfeld sowie der derzeitigen Kreditvergabepraxis zu begrenzen", so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller laut Aussendung. "Bei der Kreditvergabe muss die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers und nicht die hypothekarische Besicherung des Kredits im Vordergrund stehen." (red, 20.6.2022)