Immer mehr Menschen verlegen ihr Homeoffice ins Ausland. Lassen sich Urlaub und Arbeit wirklich verbinden?

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Nach dem Meeting direkt ins Meer hüpfen: Viele Unternehmen, die sich mit Remote Work angefreundet haben, bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mittlerweile die Möglichkeit, eine gewisse Zeit vom Ausland aus zu arbeiten. Daraus ergibt sich ein neuer Trend, der bereits bei einigen österreichischen Unternehmen umgesetzt wurde: Workation, eine Mischung aus dem englischen "work" für Arbeit und "vacation" für Urlaub.

Vereinfacht gesagt: Die Arbeitnehmer müssen keine Urlaubstage nehmen und arbeiten im Ausland am Palmenstrand. Was nach einer einfachen Angelegenheit klingt, ist allerdings komplexer als gedacht. Denn Auslandseinsätze müssen vor der Umsetzung rechtlich genau geprüft werden.

Genaue Vereinbarung ist essenziell

Für Workation gibt es im österreichischen Recht keine ausdrücklich geregelte rechtliche Grundlage. Zunächst ist zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten – häufig auch als Telearbeit bezeichnet – zu unterscheiden.

Ersteres meint im Wesentlichen die Arbeit im In- oder Ausland von zu Hause aus. Letzteres umfasst Arbeitsleistungen außerhalb des Unternehmens. So ist das Arbeiten von einem Café oder dem Zug aus zwar keine Homeoffice-Tätigkeit, sehr wohl aber eine Form des mobilen Arbeitens. Workation wird wohl eher dem Begriff mobiles Arbeiten zuzuordnen sein.

Mobiles Arbeiten sowie Homeoffice müssen in jedem Betrieb vereinbart werden. Die Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Zwingende Voraussetzung ist daher eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern. Bei Workation sollten folgende Punkte geregelt werden: Erreichbarkeit, zeitliche Befristung, steuer- sowie sozialrechtliche Aspekte, die Rückkehrpflicht und eventuell die Kostenerstattung.

Rechtswahlvereinbarung

Sollte Workation im Ausland stattfinden, ist zudem festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin österreichischem Recht unterliegt. Dabei ist aber zu beachten, dass trotz einer solchen Rechtswahlvereinbarung zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften des anderen Rechtssystems zur Anwendung kommen. Dies sind etwa Regelungen über Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Mindestentgelt, Sicherheit oder Gesundheitsschutz, sofern diese für die Arbeitnehmerinnen günstiger sind.

Im Übrigen sind auch die kollektivvertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit oder Ähnliches stets konsequent zu beachten. Soll nicht nur einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern einem größeren Teil der Belegschaft die Möglichkeit geboten werden, im Ausland zu arbeiten, so hat der Betriebsrat zumindest ein allgemeines Informationsrecht.

Das anwendbare Sozialversicherungsrecht hängt maßgeblich von der Frage ab, in welchem Land der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mobil tätig ist. In der Regel richtet sich das Sozialversicherungsrecht nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip. Da jedoch einige Ausnahmen davon bestehen, ist im Vorfeld eine genaue Prüfung notwendig.

Österreichische Sozialversicherung

Bei Workation innerhalb der EU verbleiben Arbeitnehmer im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn sie in Österreich gewöhnlich mindestens 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit verrichten. Zum Nachweis, dass der oder die Arbeitnehmerin der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, kann eine A1-Bescheinigung bei der jeweiligen Sozialversicherung beantragt werden. Bei Workation außerhalb der EU ist die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts abhängig von jeweils geschlossenen bilateralen Abkommen der Staaten untereinander.

Im Übrigen sollten Arbeitgeber in steuerlicher Hinsicht klären, ob Österreich mit dem beabsichtigten ausländischen Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Eine kurzzeitige Ausübung einer Tätigkeit im Ausland führt in der Regel zu keiner Steuerpflicht im ausländischen Tätigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht verbleibt bei Österreich, wenn sich der oder die Arbeitnehmerin im ausländischen Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Jahr aufhält und das Entgelt weiterhin vom österreichischen Arbeitgeber bezahlt wird.

Bei einer längeren parallelen Tätigkeit im Arbeitgeberstaat Österreich und im Ausland wird das Besteuerungsrecht in der Regel entsprechend den in den jeweiligen Staaten ausgeübten Arbeitstagen zwischen diesen beiden Staaten aufgeteilt. In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass dadurch eine ausländische Betriebsstätte begründet werden könnte, was eine beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Arbeitgebers im Ausland auslöst. Eine bloß gelegentliche Tätigkeit im Ausland genügt dafür aber nicht.

Vorsicht bei Aufenthaltstiteln

Bei Auslandstätigkeiten in Drittländern ist grundsätzlich ein entsprechender Aufenthalts- und Beschäftigungstitel erforderlich. Das bedeutet, dass ein für Österreich zuerkannter Aufenthaltstitel in der Regel nicht zur Arbeitsverrichtung in einem anderen Staat, auch nicht innerhalb der EU, berechtigt.

Ob auch für eine kurzfristige und vorübergehende Tätigkeit im Ausland ein eigener Aufenthaltstitel des betroffenen Staates notwendig ist, muss im Einzelfall nach dem Recht des betroffenen Staates geprüft werden. (Karin Köller, 27.6.2022)