Auch bei der AUA kam es zuletzt vermehrt zu Problemen.

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Wer dieser Tage eine Flugreise plant, muss mitunter gute Nerven haben. Corona-bedingte Personalmängel und Streiks führten vielerorts zu Flugverspätungen und -annullierungen. Im Falle des Falles haben Passagierinnen und Passagiere aber rechtliche Handhabe. Das Wichtigste zusammengefasst in fünf Beispielen.

Fall 1: Eine Woche vor Abflug trudelt einen Nachricht der Fluggesellschaft ein: Der Flug wird um mehrere Stunden oder sogar mehrere Tage verschoben.

Fluggäste, die in der Europäischen Union starten oder bei EU-Fluglinien buchen, haben in derartigen Situationen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Sind sie mit der neuen Flugzeit einverstanden, können sie den Flug akzeptieren und bei Verspätungen ab drei Stunden Ausgleichszahlungen verlangen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Flugstrecke, erklärt Rechtsanwältin Elisabeth Stanonik-Palkovits. Bei einer Strecke von 1.500 Kilometer werden für die Fluglinie 250 Euro fällig, von 1.500 bis 3.500 Kilometer 400 Euro und ab 3.500 Kilometer 600 Euro.

Wer mit der Umbuchung unzufrieden ist, muss sie aber nicht akzeptieren: Passagierinnen können auch darauf bestehen, zur selben Zeit zu fliegen. Im Regelfall wird das für die Airline nicht möglich sein, Betroffene können daher selbst nach einem Ersatzflug suchen, erklärt Rechtsanwalt Alexander Skribe. Wichtig sei es, die Airline rechtzeitig darüber zu informieren. Den Preis für das ursprüngliche Ticket muss die Fluglinie zurückbezahlen. Die Mehrkosten für den neuen Flug kann der Passagier gerichtlich einklagen.

Gibt die Fluglinie mehr als zwei Wochen vor dem Termin Bescheid, haben Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Fluggäste können die neue Abflugzeit entweder akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten.

Fall 2: Sie sind bereits am Flughafen und erfahren erst dort spontan, dass der Flug um mehr als drei Stunden oder sogar mehrere Tage verschoben wird.

Auch in diesem Fall haben Passagiere Anspruch auf die erwähnten Ausgleichszahlungen. Die Fluglinie ist grundsätzlich verpflichtet zu bezahlen – es sei denn, es liegen "außergewöhnliche Umstände" vor. Das ist laut Stanonik-Palkovits etwa dann der Fall, wenn ein schweres Gewitter den Flugbetrieb unmöglich macht. Die allermeisten Verspätungen und Ausfälle sind derzeit aber auf Personalmängel zurückzuführen, für die die Fluglinien selbst verantwortlich sind. "Es war ja absehbar, dass es im Sommer ein erhöhtes Reiseaufkommen gibt und mit Covid-bedingten Ausfällen zu rechnen ist", sagt Stanonik-Palkovits.

Zu den Ausgleichszahlungen kommt im Fall einer mehrstündigen Verspätung auch ein Anspruch auf Verpflegung. "Wenn es länger dauert, bis der Ersatzflug abhebt, darf ich mir in angemessenem Ausmaß Essen und Getränke kaufen", erklärt Skribe. Geht der Ersatzflug erst am nächsten Tag, besteht zudem Anspruch auf die Kosten für ein normales Hotelzimmer. Wenn die Fluglinie keine Unterkunft organisiert, darf man sich selbst darum kümmern und die Kosten verrechnen. "Niemand muss am Flughafen am Boden schlafen", sagt Skribe. Wichtig auch hier: Unbedingt Kontakt mit der Airline aufnehmen, sei es via Anruf, SMS oder Mail.

Fall 3: Sie sind am Flughafen, verpassen Ihren Flug aber aufgrund langer Wartezeiten beim Check-in und bei der Sicherheitskontrolle.

Damit Passagiere ihre Ansprüche nicht verlieren, müssen sie zeitnah am Flughafen sein – bei Gepäckabgabe im Idealfall rund drei Stunden vor Abflug. "Derzeit muss man einfach mit längeren Wartezeiten rechnen", sagt Stanonik-Palkovits. Wer mit zu wenig Zeitpuffer an den Flughafen kommt, ist selbst schuld und verliert seine Ansprüche.

Wer dagegen rechtzeitig am Flughafen eintrifft und dennoch beim Check-in und bei der Sicherheitskontrolle wichtige Zeit verliert, sollte auf sich aufmerksam machen, rät Skribe. "Das Wichtigste ist, zu dokumentieren, dass man sich gemeldet hat." Verpasst der Passagier trotzdem seinen Flug, hat er Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Verpflegung. Liegt die Schuld beim Sicherheitspersonal, ist aus Sicht von Skribe auch ein Anspruch gegen den Staat möglich. "Das müssen wir aber erst ausjudizieren."

Fall 4: Sie kommen rechtzeitig am Zielort an, Ihr Gepäck taucht aber nicht auf.

Betroffene Passagiere sollten nicht nur bei der Gepäckausgabe am Flughafen Bescheid geben, dass ihr Koffer nicht angekommen ist, sondern unbedingt auch die Fluglinie informieren, sagt Skribe. "Andernfalls verlieren sie spätestens 21 Tage nach dem Flug ihre Ansprüche." Wer ohne Gepäck dasteht, darf notwendige Sachen einkaufen. "Wenn ich zu einer Hochzeit fliege, kann das theoretisch auch ein Anzug sein", erklärt Skribe. Entscheidend sei jeweils der Zweck der Reise. Für gewöhnlich muss die Fluglinie nur die Hälfte der Kosten übernehmen – schließlich können Kleidung oder Kosmetika auch danach weiterverwendet werden.

Fall 5: Ihr Flug wird ersatzlos gestrichen oder so weit verschoben, dass eine Anreise keinen Sinn mehr macht. Das Hotel ist aber nicht mehr stornierbar.

Wer im Rahmen einer Pauschalreise Flug und Hotel gemeinsam bucht, hat es leichter, sagt Stanonik-Palkovits. "Dann kann sich der Anspruch auch direkt gegen den Reiseveranstalter richten." Wer getrennt gebucht hat und auf den Kosten für das Hotel sitzenbleibt, kann von der Fluglinie Schadenersatz verlangen. Möglich ist das allerdings nur dann, wenn die Airline am Ausfall ein Verschulden trifft – sie den Flug also etwa aus vorhersehbarer Personalnot stornieren musste. (Jakob Pflügl, 4.7.2022)