Die "Neue Vorarlberger Tageszeitung" und das Onlineportal vol.at wurden vom Österreichischen Presserat gerügt.

Logos: Neue Vorarlberger Tageszeitung / vol.at

Wien – Der Presserat hat die "Neue Vorarlberger Tageszeitung" und das Onlineportal vol.at für einen detaillierten Bericht zu einem Femizid gerügt. Sie verstießen laut dem Selbstkontrollorgan damit gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Die beiden Medien aus der Russmedia-Gruppe haben die Entscheidung bereits veröffentlicht.

In den Mitte März erschienen Artikeln "Der Fall der XXX – das Protokoll der Tatnacht" bzw. "Mordfall XXX – das Protokoll der Tatnacht" wurde aus dem Vernehmungsprotokoll eines Mordverdächtigen zitiert, das erschütternde Details offenbart. So wurde etwa berichtet, dass dem Femizid in einer Wohnung in Lustenau mehrere misslungene Tötungsversuche vorangingen, wobei der brutale Tatablauf genau zu lesen war. Auch wurden die letzten Worte des Opfers geschildert und wie sich die mutmaßlichen Täter der Leiche entledigten. Dabei war der Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens der Frau wie auch deren erlernter Beruf angegeben.

Die Eltern des Opfers beanstandeten mehrere Passagen der Artikel als Eingriff in den Persönlichkeitsschutz, woraufhin ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Im Zuge dessen brachte der Rechtsanwalt der betroffenen Medien vor, dass es dringend geboten sei, über das Thema "Femizide" detailgetreu zu berichten, um Bevölkerung und Politik wachzurütteln. Auch seien nur solche Details wiedergegeben worden, die für die Darstellung des zeitlichen Ablaufs des Tatgeschehens relevant seien.

Bekanntgabe brutaler Details

Der Senat 3 des Presserats teilt die Auffassung, dass das Thema "Gewalt gegenüber Frauen" grundsätzlich für die Öffentlichkeit relevant sei und Medien einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung leisten können. In seiner Entscheidung wies der Senat aber darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der vorliegenden Berichterstattung das Opfer für Familie, Freunde, Kollegen und Bekannte identifizierbar war. Die Bekanntgabe brutaler Details zum Tathergang sei geeignet, in die Würde und den Persönlichkeitsschutz einzugreifen und die Intimsphäre zu verletzen – dieser Grundsatz gilt auch postmortal. Auch könne die Trauerarbeit von Angehörigen beeinträchtigt werden.

Allein schon aufgrund der Brutalität der Tat hätte die Redaktion besonders Rücksicht nehmen müssen, so der Senat, der die Wiedergabe der angeblichen Zitate des Tatverdächtigen und des Opfers kurz vor dessen Tod als "besonders pietätlos" bezeichnete. Kritisch merkte das Selbstkontrollorgan zudem an, dass sich Medien nicht einseitig auf die Perspektive eines Tatverdächtigen oder dessen Anwalt konzentrieren sollten.

Insgesamt betrachtet kann der Senat 3 des Presserats an einem derart detaillierten Bericht über einen Femizid kein legitimes Informationsinteresse erkennen. Die beiden Medien seien ihrer Filterfunktion nicht gerecht geworden. Da sich im vorliegenden Fall die persönlich betroffenen Eltern an das Selbstkontrollorgan wandten, wurde ein Schiedsverfahren durchgeführt, dessen Entscheidung verpflichtend von den betroffenen Medien zu veröffentlichen ist. Die "Neue Vorarlberger Tageszeitung" und vol.at sind dem bereits nachgekommen. (APA, 4.7.2022)