In Wien werden Schulstraßen derzeit so markiert. Im Herbst kommt ein neues Schild.

Foto: Mobilitätsagentur/Christian Fürthner
Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrende erlaubt.
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Geradeausfahren an T-Kreuzungen bei Rot für Radfahrende erlaubt.
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Der Schilderwald auf Österreichs Straßen wird bald um ein paar neue Exemplare reicher. Das ist eine Folge der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung, die der österreichische Nationalrat am Mittwochabend beschlossen hat. Sie soll im Oktober in Kraft treten. Wie die neuen Verkehrszeichen aussehen – und was sie bedeuten.

Schulstraße: Fahrzeugverkehr ist hier stark eingeschränkt.
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Fahren bei Rot für Radfahrerinnen und Radfahrer

Wer mit dem Rad fährt, muss aufgrund der Gesetzesänderung an bestimmten roten Ampeln nicht mehr warten. Ein Zusatzschild mit grünem Pfeil nach rechts erlaubt das Rechtsabbiegen bei Rot, eines mit grünem Pfeil geradeaus erlaubt das Geradeausfahren an T-Kreuzungen. Wichtig: Radler müssen vor dem Überfahren der Ampel anhalten.

Gemeinsamer Radfahrer- und Fußgängerübergang: Autolenkerinnen und Autolenker müssen das Queren ermöglichen.
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Schulstraße

Vor Schulen können temporär, also etwa zu Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss, Fahrverbote verhängt werden. In diesen sogenannten Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, der Fahrzeugverkehr ist stark eingeschränkt. Ausgenommen vom Fahrverbot sind der Fahrradverkehr, Krankentransporte und Schülertransporte. Befahren werden darf die Schulstraße auch mit Fahrzeugen des Straßendiensts, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdiensts und der Feuerwehr; auch Öffis und Anrainerverkehr sind gestattet.

Sackgasse: Hier stehen nur Autos an – zu Fuß oder mit dem Rad kommt man weiter.
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Gemeinsamer Radfahrer- und Fußgängerübergang

Separate Schilder für Schutzwege und Radfahrerüberfahrten gibt es bereits. An Kreuzungen, die nicht durch eine Ampel geregelt sind, können nun auch gemeinsame Übergänge für Radfahrende und Zu-Fuß-Gehende gekennzeichnet werden. Will jemand die Straße bei diesem Übergang queren, dann haben das Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker zu ermöglichen.

E-Ladestation: In 300 Metern Entfernung kann das E-Auto aufgetankt werden.
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Präzisierung bei Sackgassen

Bei Sackgassen wird künftig genauer angezeigt, welche Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer am Ende der Straße tatsächlich anstehen. Wenn man zu Fuß weiterkommt, wird das mit einem entsprechenden Piktogramm deutlich gemacht. Ist auch eine Durchfahrt mit dem Fahrrad möglich, kommt ein zweites Piktogramm dazu.

E-Ladestationen

Wo bzw. in welcher Entfernung sich eine E-Ladestelle befindet, wird künftig ebenfalls angezeigt. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen innerhalb einer Entfernung von einem Kilometer nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angegeben werden.

Weitere Änderungen durch Novelle

Darüber hinaus wurde eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen beschlossen, die das Radfahren und Gehen angenehmer und sicherer machen sollen. Radfahrer dürfen künftig in Tempo-30-Zonen nebeneinander fahren, neben einem Kind unter zwölf wird es überall möglich sein. Die Novelle definiert darüber hinaus erstmals den Mindestsicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern: Außerhalb des Ortsgebiets muss er mindestens zwei Meter betragen, innerorts 1,5 Meter. Weiters im Gesetz enthalten ist ein Schrägparkverbot für Autofahrer auf Gehsteig oder Radweg. Allerdings soll auch weiterhin ein Hineinragen des Fahrzeugs auf den Gehsteig in geringem Ausmaß möglich sein – etwa mit einem Seitenspiegel oder der Stoßstange. 1,5 Meter Gehsteig müssen aber frei bleiben. (rach, 8.7.2022)