Gendern im ORF beschäftigt nun das Bundesverwaltungsgericht.

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Die Medienbehörde KommAustria hat eine Beschwerde zurückgewiesen, wonach das Gendern im ORF gegen mehrere Gesetzesbestimmungen verstoße, etwa das Objektivitätsgebot, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass er durch das Genern persönlich geschädigt wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung inzwischen an das Bundesverwaltungsgericht als nächste Instanz.

Im Oktober 2020 ging im Beschwerdeausschuss des ORF-Publikumsrats erstmals eine Beschwerde gegen das Gendern in Informationssendungen ein, im September 2021 wiederholte der aufgebrachte Bürger sein Anliegen und brachte die Beschwerde bei der Medienbehörde Komm Austria ein.

Für ihn komme der ORF seiner gesetzlich festgeschriebenen Objektivitätspflicht nicht nach, da er seine Sprache zunehmend "verweibliche" und damit falsche Berichterstattung betreibe. Als Beispiele werden vor allem Zitate aus der "Zeit im Bild" und anderen Informationssendungen angeführt. Es werde ausschließlich von Mitarbeiterinnen, Kundinnen oder Steuerzahlerinnen gesprochen.

Das Argument, hiermit gendersensible Sprache verwenden zu wollen, kann der Beschwerdeführer nicht verstehen. Man solle doch wie bisher "den generell abstrakten Begriff – wie z. B. 'Lehrer' oder 'Lehrerschaft'" verwenden. Hier könne man nicht von einem generischen Maskulinum in der Sprache sprechen, das sei "völliger Unsinn" und nicht genderunsensibel. Der ORF habe außerdem nicht das Recht, Gesellschaftspolitik zu betreiben und damit "Männer in den Hintergrund zu drängen".

Bluthochdruck durch Diskriminierung

Die Komm Austria fragte auf diese erste Beschwerde nach, inwiefern der Mann durch die Berichterstattung des ORF eine "unmittelbare Schädigung" erlitten habe, die durch das ORF-Gesetz geregelt werden müsse. Er antwortete, dass er in seinem "subjektiven Recht auf korrekte Information" geschädigt worden sei und die "Diskriminierung des männlichen Geschlechts" bei ihm eine ungesunde Blutdruckerhöhung ausgelöst habe.

Die Versuche des ORF, "das Binnen-I akustisch wahrnehmbar zu machen" – eine bewusst gesetzte Sprechpause namens Glottisschlag, wie sie beispielsweise der ZiB-Moderator Tarek Leitner verwendet –, würden den Sprachfluss stören und bei Zuhörenden für eine schlechtere Informationsverarbeitung führen.

Die Komm Austria entschied nun, dass keine "unmittelbare Schädigung" vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine Schädigung "auf der subjektiven Gefühlsebene" erlitten, woraus laut ORF-Gesetz keine legitime Beschwerde abgeleitet werden kann. Das "subjektive Empfinden des Einzelnen" könne man nicht als Maßstab heranziehen, da sonst beinahe jede Aussage im ORF zu einer Schädigung führen könnte. (Astrid Wenz, 8.7.2022)